Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.  391

seien.  Dem  ist  jedoch  nicht  so;  die  Art.  2166  ff.  enthalten  Bestimmungen
des  materiellen  Rechts  (z.  B.  Art.  2175—2178)  und  Prozeßvorschriften.
Bis  zum  Jahre  1879  war  es  von  geringer  Bedeutung,  ob  eine  landesgesetzliche
  Vorschrift  materiellrechtlich  oder  prozessual  war.  Erst  als  die
prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze  für  die  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  außer  Kraft  gesetzt  wurden  (§  14  Einf.-Ges.  CPO.),  wurde
diese  Unterscheidung  bedeutungsvoll.  Auch  in  unserem  Falle  ist  diese
Unterscheidung  von  Wichtigkeit,  insofern  festzustellen  ist,  ob  die  derzeitige
formlose  Vollstreckung  gegenüber  Drittbesitzern  auf  Gründen  des
materiellen  Rechts  oder  auf  Prozeßvorschriften  beruht.

Was  nun  die  Art.  2166  bis  2169  angeht,  die  hier  in  Betracht  zu
ziehen  sind,  so  ist  ihre  Fassung  nicht  zuverlässig.  Ungenau  ist  es  vor
Allem,  wenn  die  Art.  2166  und  2167  das  droit  de  suile  (Verfolgungsrecht)
  als  Wirkung  der  Einschreibung  der  Hypothek  bezeichnen.  Es  ist
nahezu  allgemein  auerkannt,  daß  auch  den  gesetzlichen  Hypotheken,  die  nach
französischem  Recht  keiner  Einschreibung  bedurften,  das  Verfolgungsrecht
zustand  (Zachariä-Crome  Bd.  2  §  257  Anm.  23  und  7).  Ungenau
ist  es  ferner,  wenn  die  Art.  2167  und  2168  von  einer  Zahlungsverbindlichkeit
  des  Drittbesitzers  sprechen  und  wenn  Art.  2169  zwei  Verpflichtungen
dem  Drittbesitzer  zur  Wahl  zu  stellen  scheint,  nämlich  die  Schuld  des
persönlichen  Schuldners  zu  zahlen  oder  den  Besitz  des  Pfandgrundstücks
anfzugeben.  Aus  Art.  2169  selbst  ergiebt  sich,  daß  den  Drittbesitzer  nur
eine  Verbindlichkeit  trifft,  nämlich  die,  die  Versteigerung  seines  Grundstücks
  vor  sich  gehen  zu  lassen.  Dagegen  ist  ihm  gestattet,  die  Zwangsversteigerung
  abzuwenden  dadurch,  daß  er  die  Forderung,  für  welche  die
Liegenschaft  haftet,  zahlt  oder  die  Liegenschaft  aufgiebt  oder  endlich  das

fahren  durchführt.  Die  Zahlung  ist  also  nicht  in
obligalione,  sondern  in  lacultale  des  Drittbesitzers  (ogl.  Pothier  hyp.  II
Art.  3;  Merlin  rép.  liers  dél.;  Pont  Bd.  2  Nr.  1127,  1129;  Aubry
und  Ran  Bd.  3  §.  287  Ziff.  16;  Laurent  Bd.  31  Nr.  238,  270;
Reichsg.  3.  März  1899;  Puchelt,  Zeitschr.  Bd.  30  S.  447,  Korlsruhe
28.  April  1886;  Puchelt,  Zeitschr.  Bd.  18  S.  219,  Colmar  7.  Mai
1894;  Puchelt,  Zeitschr.  Bd.  26  S.  155;  auch  Petersen,  CPO.  §  592
Anm.  2;  anderer  Ansicht  Crome,  Allg.  Theil  S.  236  Ziff.  60;  Zachariä-Crome
  Bd.  2  §  257  Ziff.  9).  Wenn,  wie  hienach  als  feststehend  angenommen
  werden  darf,  dem  Drittbesitzer  keine  Zahlungsverbindlichkeit
obliegt,  so  beschränkt  sich  das  Recht  des  Gläubigers,  der  in  Beitreibung
seiner  Forderung  auf  Grund  des  mit  der  Forderung  verbundenen  dinglichen
Rechts  dem  Drittbesitzer  gegenübertritt,  darauf,  behufs  Befriedigung  der
ihm  gegen  den  persönlichen  Schuldner  zustehenden  Forderung  die  Pfandliegenschaft
  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  des  Drittbesitzers  versteigern,  in

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