392  Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.

Geld  umsetzen  zu  lassen.  Diese  Befugniß  gewährt  dem  Gläubiger  das
materielle  Recht.  ·

Welche  Wege  der  Gläubiger  einzuschlagen  hat,  um  zu  diesem  Ziele
zu  gelangen,  das  zu  bestimmen,  ist  Sache  des  Prozeßrechts  (CPO.  8.  Buch
1.  Abschn.  und  2.  Tit.  des  2.  Abschn.).  Als  prozeßrechtlich  erscheint
demnach  insbesondere  die  Vorschrift  des  Art.  2169  C.  c.,  daß  der  Gläubiger,
der  eine  in  der  Hand  eines  Drittbesitzers  befindliche  Liegenschaft  versteigern
lassen  wolle,  dem  „ursprünglichen  Schuldner“  das  Commandement  (Zahlungsgebot)
  und  dem  Drittbesitzer  die  Aufforderung  zustellen  lassen  müsse,  entweder
die  fällige  Schuld  zu  zahlen  oder  das  Grundstück  abzutreten,  und  daß
erst  30  Tage  später  die  Versteigerung  vor  sich  gehen  dürfe.  „Ursprünglicher
Schuldner"  ist  der  persönliche  Schuldner  (Aubry  und  Rau  Bd.  3  §  287
Anm.  3).  Das  Zahlungsgebot,  welches  dem  persönlichen  Schuldner  bei
Vorhandensein  eines  Drittbesitzers  nach  Art.  2169  zu  machen  ist,  ist  dasselbe
wie  das  durch  Art.  2217  C.  c.  vorgeschriebene,  das  dem  Schuldner
zuzustellen  ist,  wenn  er  sich  im  Besitze  der  Pfandliegenschaft  befindet
(Fuzier-Hermann  Art.  2169  Anm.  7).  Das  Zwangsvollstreckungsverfahren
  wird  nur  gegen  den  persönlichen  Schuldner,  nicht  gegen  den
Drittbesitzer  betrieben  (Zachariä-Crome  Bd.  4  §  781  Anm.  31),  der
exekutorische  Titel  geht  nur  gegen  den  persönlichen  Schuldner.  Das
Zahlungsgebot  an  den  persönlichen  Schuldner  muß  erfolgen,  weil  dem
Beschlage  auf  Immobilien  ein  Zahlungsgebot  vorherzugehen  hat.  Für  den
Drittbesitzer  läßt  sich  nur  eine  Aufforderung  vorschreiben,  weil  ein  Zahlungsgebot
  einen  exekutorischen  Titel  voraussetzt,  der  Gläubiger  aber  keinen
solchen  Titel  gegen  den  Drittbesitzer  hat  (Pont  Bd.  2  Nr.  1149;  Laurent
Bd.  31  Nr.  253).

Ein  selbständiges  Vollstreckungsverfahren  gegen  den  Drittbesitzer  kennt
das  Französische  Recht  nicht.  Selbst  wenn  der  Eigenthümer  die  Liegenschaft
  für  die  Schuld  eines  Dritten  verpfändet  hat,  erfolgt  die  Exekution
gegen  den  persönlichen  Schuldner  (Zachariä-Crome  Bd.  2  §  257
Anm.  2,  Zweibrücken  25.  Januar  1881;  Puchelt  Ziff.  19  S.  70).
Der  Drittbesitzer  wird  zu  dem  Verfahren,  das  der  Gläubiger  gegen  den
Schuldner  durchführt,  nur  zur  Wahrung  seiner  Interessen  beigezogen;  er
nimmt  in  diesem  Verfahren  eine  Stellung  ein,  welche  in  gewissem  Sinne
mit  der  eines  Nebenintervenienten  im  Falle  der  §§  66  und  69  CP.,
der  als  Streitgenosse  der  Hauptpartei  gilt,  verglichen  werden  kann  (s.  Motive
zu  Art.  23  Subhast.-Ordn.  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1878.79  Beil.-Bd.5  S.  81).

Nachdem  durch  das  Bayr.  Gesetz  vom  1.  Juni  1822,  die  Vereinfachung
des  Verfahrens  bei  Zwangsveräußerungen  von  Immobilien  im  Rheinkreise
betr.,  die  Vorschriften  der  Art.  673—748  C.  de  proc.  aufgehoben  und
durch  andere  Bestimmungen  ersetzt  worden  waren,  erfuhr  das  Vollstreckungs-