Hypothekgläubiger  und  Drittbesiher.  393

verfahren  durch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  das  Exekutionsverfahren
in  der  Pfalz  betr.,  weitere  Abänderungen.  In  den  hier  in  Betracht
kommenden  Punkten  waren  die  Abänderungen  nicht  wesentlich.  Bei  Strafe
der  Nichtigkeit  (Art.  30)  hatte  auch  weiterhin  jeder  Beschlagnahme  unbeweglicher
  Güter  ein  Zahlungsbefehl  vorherzugehen,  welcher  „dem  Schuldner"
zuzustellen  war;  zugleich  mit  dem  Zahlungsbefehl  war  eine  vollständige
Abschrift  des  Vollstreckungstitels  dem  Schuldner  zuzustellen,  falls  nicht  die
Vollstreckungsurkunde  innerhalb  Jahresfrist  dem  Schuldner  bereits  zugestellt
worden  war  (Art.  1);  erst  30  Tage  nach  dem  Zahlungsbefehle  durfte  die
Beschlagnahme  vorgenommen  werden  (Art.  2).  Auch  das  Gesetz  vom
23.  Mai  1846  verstand  unter  dem  „Schuldner“  den  persönlichen  Schuldner;
für  den  Drittbesitzer  traf  Art.  29  eine  besondere  Bestimmung,  wonach,  wenn
der  dritte  Besitzer  der  an  ihn  gemäß  Art.  2169  C.  c.  ergangenen  Aufforderung
  nicht  Genüge  leistete,  alle  Förmlichkeiten,  welche  nach  Ablauf
des  dreißigtägigen  Zahlungsbefehles  gegen  den  Schuldner  zu  beobachten
waren,  auch  gegen  den  dritten  Besitzer  gleichzeitig  beobachtet  werden  sollten,
jedoch  hatten  die  dem  dritten  Besitzer  und  seinen  etwaigen  Gläubigern  zu
machenden  Zustellungen  nur  auszugsweise,  soweit  sie  dabei  betheiligt  waren,
zu  geschehen.  Der  eigentliche  Exequendus  war  demnach  auch  nach  der
Auffassung  des  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846  der  persönliche  Schuldner,
der  Drittbesitzer  war  Nebenperson.

Auf  denselben  Standpunkt  stellte  sich  die  Bayr.  Pro  zeßordnung
vom  29.  April  1869.  Nach  Art.  842  begann  das  Vollstreckungsverfahren
mit  Zustellung  des  Befriedigungsgebots  (commandement  bes  französischen
Prozesses).  War  die  vollstreckbare  Urkunde  noch  nicht  oder  vor  länger  als
Jahresfrist  zugestellt,  so  war  sie  mit  dem  Befriedigungsgebot  dem  Schuldner
zuzustellen.  Bei  der  Beschlagnahme  unbeweglicher  Sachen  hatte  das  dem
Schuldner  zugestellte  Befriedigungsgebot  die  Androhung  zu  enthalten,  daß,
wenn  innerhalb  30  Tagen  die  Zahlung  nicht  erfolge,  zur  Beschlagnahme
werde  geschritten  werden  (Art.  1039).  Ueber  die  Beiziehung  des  Drittbesitzers
  bestimmte  Art.  1040  in  Abs.  1:

„Sollen  Sachen  in  Beschlag  genommen  werden,  welche  nicht  mehr  im  Eigenthume
  des  Schuldners  sind,  so  ist  dem  Drittbesitzer  Abschrift  des  Befriedigungsgebots
  und  der  vollstreckbaren  Urkunde  zustellen  zu  lassen.  In  der  Zustellungsurkunde
  sind  diejenigen  Sachen  des  Drittbesitzers,  welche  mit  Beschlag  belegt
werden  sollen,  zu  bezeichnen.  Es  ist  damit  die  Erklärung  zu  verbinden,  daß  sie
in  Beschlag  genommen  werden,  wenn  die  Zahlung  nicht  innerhalb  30  Tagen
erfolgt.“

Auch  nach  dieser  Bestimmung  war  der  Drittbesitzer  im  Vollstreckungsverfahren
  Nebenperson.  Der  Drittbesitzer  trat  nicht  an  die  Stelle  des
Schuldners,  er  wurde  nur  durch  Zustellung  einer  Abschrift  des  dem
Schuldner  zugestellten  Befriedigungsgebots  und  Vollstreckungstitels  von