394  Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.

dem  anhängigen  Verfahren  in  Kenntniß  gesetzt,  auch  wurde  ihm  erklärt,
daß  die  in  seinem  Besitze  befindlichen  Grundstücke  beschlagnahmt  würden,
wenn  die  Zahlung  nicht  innerhalb  30  Tagen  erfolgt.  Statt  einer  Aufforderung,
  die  Schuld  zu  zahlen  oder  das  Grundstück  aufzugeben  (Art.  2169
C.  c.,  Art.  103,  Bd.  3  Nr.  10  EG.  z.  BPO.),  erhielt  unter  der  Herrschaft
  der  Bayr.  Prozeßordnung  der  Drittschuldner  nur  eine  Mittheilung
darüber,  was  ihm  bevorstehe,  wenn  die  Schuld  des  persönlichen  Schuldners
nicht  gezahlt  werde.  Dieses  Verfahren  entsprach  vollständig  der  oben  dargelegten
  Auffassung,  daß  nach  den  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Rechts
der  Drittbesitzer  dem  Hypothekgläubiger  zu  keinerlei  Thun  verpflichtet  sei,
insbesondere  keine  Zahlungsverbindlichkeit  habe.

Nach  seinem  Wortlaute  traf  Art.  1040  Abs.  1,  der  von  Sachen
spricht,  welche  nicht  mehr  im  Eigenthume  des  Schuldners  seien,  nur  den
Fall,  daß  die  Belastung  der  Liegenschaften  durch  den  persönlichen  Schuldner
erfolgt  war.  Für  die  Vollstreckung  auf  Grund  der  sog.  Realbürgschaft
wurden  jedoch  keine  besonderen  Bestimmungen  gegeben.  Es  kann  daher
nicht  zweifelhaft  sein,  daß  nach  Art.  1040  Abs.  1  auch  der  Fall  zu  behandeln
  war,  daß  ein  Eigenthümer  Grundstücke  für  die  Schuld  eines
Dritten  zu  Unterpfand  gestellt  hatte.

Nach  Abs.  2  des  Art.  1040  sollte  an  der  Befugniß  des  Hypothekgläubigers
  gegen  den  Drittbesitzer  auf  Befriedigung  durch  den  Verkauf  der
Hypothekobjekte  selbständig  zu  verfahren,  soweit  eine  solche  Befugniß  in
den  Bürgerlichen  Gesetzen  begründet  sei,  durch  die  Bestimmung  des  Abs.  1
nichts  geändert  werden.  Dieser  Vorbehalt  war  mit  Rücksicht  auf  das  im
rechtsrheinischen  Bayern  geltende  Recht  gemacht  worden  (Wernz,  Art.  1040
Anm.  3).  Für  die  Pfalz  war  er  gegenstandslos,  weil  der  Hypothekgläubiger
nach  dem  französischen  Rechte  keine  Befugniß  hatte,  gegen  den  Drittbesitzer
selbständig  zu  verfahren.

Nach  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen,  wie  sie  bis  zum  Inkrafttreten
  der  Reichscivilprozeßordnung  bestanden,  hatte  sonach  der
Hypothekgläubiger  gegen  seinen  persönlichen  Schuldner  den  Anspruch  auf
Zahlung  einer  Geldsumme.  Mit  diesem  Anspruch  war  ein  dingliches  Recht
verknüpft,  kraft  dessen  der  Gläubiger  die  mit  der  Hypothek  belastete  Liegenschaft,
  gleichgültig,  ob  sie  im  Eigenthum  des  persönlichen  Schuldners  oder
eines  Dritten  war,  veräußern  konnte,  um  für  seine  Forderung  Befriedigung
zu  erhalten.  Die  prozessnale  Geltendmachung  dieser  Rechte  war  dahin
geregelt,  daß  der  Gläubiger  eines  Vollstreckungstitels  gegen  den  persönlichen
  Schuldner  bedurfte  und  gegen  den  Schuldner  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  der  Prozeßordnung  vorzugehen  hatte,  während  der  (für  die
Schuld  nicht  persönlich  haftende)  Eigenthümer  der  Pfandliegenschaft  in  der