Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.  395

durch  Art.  1040  Abs.  1  BPO.  bezeichneten  Weise  zu  dem  Verfahren  beizuziehen
  war.

Eine  derartige  Prozedur  war  der  am  1.  Oktober  1879  in  Kraft
getretenen  Reichscivilprozeßordnung  fremd.  Nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  (88  671  und  750,  703  und  795)  darf  eine  Zwangsvollstreckung
nur  beginnen,  wenn  die  Personen,  für  und  gegen  welche  sie  stattfinden  soll,
in  der  Vollstreckungsurkunde  oder  in  der  beigefügten  Vollstreckungsklausel
namentlich  bezeichnet  sind  und  der  Vollstreckungstitel  bereits  zugestellt  ist
oder  gleichzeitig  zugestellt  wird.  Eine  Ausnahme  für  das  Vollstreckungsverfahren
  gegen  den  Drittbesitzer  hat  das  Reichsgesetz  nicht  gemacht.  Dagegen
  hat  §  706  (a.  F.)  zugelassen,  daß  die  Landesgesetzgebung  auf  Grund
anderer  als  der  in  den  §§  644,  702  bezeichneten  Schuldtitel  sowie  auf
Grund  von  Hypothekenurkunden  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  zulasse
und  insoweit  abweichende  Vorschriften  von  den  Bestimmungen  über  die
Zwangsvollstreckung  treffe.  Für  die  Pfalz  sind  solche  Vorschriften  nicht
ergangen').  Die  Civilprozeßordnung  überließ  ferner  in  §  757  die
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  der  Landesgesetzgebung.
  Auf  dieser  Bestimmung  beruht  die  Subhastationsordnung

*)  Auf  Grund  des  §8  706  CPO.  ist  durch  Art.  220  Ansf.-Ges.  z.  CPO.  u.  KO.
für  die  Pfalz  nur  bestimmt  worden,  daß  die  Zwangsvollstreckung  auch  aus  Notariatsurkunden
  über  freiwillige  gerichtliche  Versteigerungen  von  Liegenschaften  und  aus
Notariatsurkunden  über  die  Theilung  einer  Erb=  oder  sonstigen  Masse  oder  eines  sonstigen
ungetheilten  Gegenstandes  sowie  über  die  Theilungsversteigerungen  stattfinde.  Eine
Bestimmung,  daß  aus  Hypothekenurkunden  die  Zwangsvollstreckung  statthabe  (vgl.
Art.  127,  128  Ausf.  CPO.  u.  KO.),  sindet  sich  nirgends.  Da  nnn  nach  §  702  Nr.  5
CO.  (a.  F.)  die  Vollstreckung  aus  einer  Notariatsurkunde  nur  statthaft  war,  wenn  der
Anspruch,  über  welchen  die  Urkunde  errichtet  war,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder
die  Leistung  einer  Qnantität  anderer  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande
  hatte,  nach  französischem  Rechte  aber  den  Eigenthümer,  der  für  die  Schuld  eines
Anderen  seine  Grundstücke  zu  Unterpfand  giebt,  keine  Zahlungspflicht  trifft,  so  fand  nach
bisherigem  Rechte  aus  einer  Notariatsurkunde  über  eine  sog.  Realbürgschaft  keine
Zwangsvollstreckung  statt  (ogl.  Petersen  8  702  la.  F.]  Anm.  IV.  6  und  §  592  ku.  F.)
Anm.  2).  Nach  dem  oben  Gesagten  bedurfte  es  keiner  solchen  vollstreckbaren  Urkunde,
weil  auch  bei  der  Realbürgschaft  der  Glänbiger  auf  Grund  des  gegen  den  persöulichen
Schuldner  bestehenden  Vollstreckungstitels  vorzugehen  hatte.  Nach  der  nenen  Fassung
der  CPO.  gilt  als  ein  Auspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  Geldsumme  zum  Gegenstand
  hat,  auch  der  Anspruch  aus  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld.
  Da  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ebensowenig  wie  nach  dem  französischen  Rechte
dem  Eigenthümer  eine  Zahlungsverhindlichkeit  gegenüber  dem  Hypothekgläubiger  obliegt
(ogl.  Männer,  Recht  der  Grundst.  S.  331),  in  dieser  Richtung  also  zwischen  dem
alten  und  dem  neuen  Rechte  kein  Unterschied  besteht,  wird  es  seit  1.  Jannar  1900
möglich  sein,  eine  vollstreckbare  Urkunde  über  eine  Rcalbürgschaft  zu  ertheilen.  Immerhin
hat  bis  zur  Einführung  des  Grundbnuchrechts  das  Vollstreckungsverfahren  nach  den
Vorschristen  der  Subhastationsordnung  (Art.  23  Abs.  1)  sich  zu  richten.