396  Hypothelglãubiger  und  Drittbesitzer.

für  das  Königreich  Bayern,  welches  Gesetz  in  Art.  23  Abs.  1  die  Vorschrift
  enthält:

„Soll  ein  Grundstück,  welches  sich  nicht  mehr  im  Eigenthume  des  Schuldners
befindet,  auf  Grund  einer  gegen  deuselben  vollstreckbaren  Urkunde  wegen  einer
auf  dem  Grundstücke  haflenden  Schuld  in  Beschlag  genommen  werden,  so  hat
der  Gläubiger  dem  Drittbesitzer  beglaubigte  Abschrift  von  der  vollstreckbaren
Urkunde  mit  der  Erklärung  zustellen  zu  lassen,  daß  die  Beschlagnahme  beantragt
werde,  wenn  nicht  innerhalb  eines  Monats  Zahlung  erfolgt  In  dieser  Erklärung
ist  das  Grundstück,  welches  in  Beschlag  genommen  werden  soll,  und  die  Forderung
des  Gläubigers  in  Haupt=  und  Nebensache  zu  bezeichnen.  Wenn  innerhalb  der
Monatsfrist  Zahlung  nicht  erfolgt,  so  kann  von  dem  Gläubiger  die  Beschlagnahme
beantragt  werden.“  .

Nach  dieser  Bestimmung  bedarf  es,  gleich  wie  nach  Art.  1040  Abs.  1
BO.,  zur  Durchführung  einer  Zwangsvollstreckung  mit  Wirkung  auf  den
Drittbesitzer  keines  gegen  den  Drittbesitzer  lautenden  Vollstreckungstitels.
Da  aber  die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  644—707  CPO.  (a.  F.),
also  auch  die  §§  761,  703,  für  alle  Arten  der  Zwangsvollstreckung,  sonach
auch  für  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  maßgebend
  sein  sollten  (ugl.  Motive  a.  a.  O.  S.  73),  so  erschien  es  zweckmäßig,
  schärfer  als  dies  in  den  Gesetzen  vom  23.  Mai  1846  und  29  April
1869  geschehen  war,  zu  betonen,  daß  bei  dem  Verfahren,  bei  welchem  der
Drittbesitzer  in  Mitleidenschaft  gezogen  werde,  Exequendus  in  Wahrheit
der  persönliche  Schuldner  sei,  daß  die  Vollstreckung  sich  nicht  gegen  den
Drittbesitzer  richte,  der  Hypothekgläubiger  vielmehr  die  ihm  haftende  Liegenschaft
  gegen  den  persönlichen  Schuldner  in  Beschlag  nehme,  wie  wenn  sie
zum  Vermögen  des  Schuldners  gehörte,  daß  daher  kein  Widerspruch  mit
den  Bestimmungen  der  Reichscivilprozeßordnung  bestehe  (Motive  a.  a.  O.
S.  81).  Im  Gesetze  wurde  dieser  Auffassung,  die  auch  in  oberstrichterliche
  Entscheidungen  übergegangen  ist  (vgl.  Samml.  v.  Entsch.  d.  Obersten
Landesg.  Bd.  10  S.  129,  Bd.  14  S.  726),  dadurch  Ausdruck  gegeben,
daß,  abweichend  von  der  Fassung  des  Art.  1040  Abs.  1  BPO.,  in  Art.  23
Abs.  1  die  Worte  „auf  Grund  einer  gegen  denselben  vollstreckbaren  Urkunde
wegen  einer  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Schuld“  eingesetzt  wurden.
Soweit  es  sich  um  die  Vollstreckung  aus  Hypothekurkunden  handelt,  war
diese  landesrechtliche  Gestaltung  des  Verfahrens  zweifellos  zulässig,  da  nach
8  706  Abs.  2  CPO.  (a.  F.)  insoweit  auch  von  den  allgemeinen  Bestimmungen
  (§8  644—707)  der  Civilprozeßordnung  abgewichen  werden  durfte.

Abs.  2  des  Art.  1040  BPO.  fand  in  Art.  23  der  Subh.-Ordn.  als
Abs.  4  Satz  1  Aufnahme:  „An  der  Befugniß  des  Hypothekgläubigers,
gegen  den  Drittbesitzer  auf  Befriedigung  durch  den  Verkauf  der  Hypothekobjekte
  selbständig  zu  verfahren,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen
nichts  geändert.“"  Weggelassen  sind  hier  die  Worte:  „soweit  eine  solche
(Befugniß)  in  den  bürgerlichen  Gesetzen  begründet  ist“.  Diese  Einschränkung