Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.  397

ist  wohl  als  selbstverständlich  erachtet  worden.  Offenbar  hat  man  nicht
beabsichtigt,  das  pfälzische  Hypothekenrecht  in  der  Weise  zu  ändern,  daß
man  dem  Hypothekgläubiger  ein  Recht,  gegen  den  Drittbesitzer  selbständig
vorzugehen,  hätte  einräumen  wollen.  Aus  den  Motiven  (S.  81)  ist  zu
entnehmen,  daß  davon  ausgegangen  wurde,  nur  nach  rechtsrheinischem
Recht  habe  der  Hypothekgläubiger  die  Befugniß,  die  Zwangsvollstreckung
unmittelbar  gegen  den  Drittbesitzer  zu  richten,  und  daß  man  nicht  verkannte,
  es  müßte  für  die  Pfalz,  wenn  Abs.  1  nicht  zu  Recht  bestände,
eine  gegen  den  Drittbesitzer  vollstreckbare  Hypothekenurkunde  durch  ein  auf
Grund  des  §  706  CPD.  (a.  F.)  zu  erlassendes  Gesetz  erst  geschaffen
werden.  Demgemäß  kann  auch  unter  der  Herrschaft  der  Subhastationsordnung
  die  Vollstreckung  gegen  einen  Realbürgen  nur  auf  dem  durch
Abs.  1  des  Art.  23  vorgezeichneten  Wege  vor  sich  gehen.

Die  Fiktion,  daß,  wenn  ein  Gläubiger  die  Grundstücke  eines  Drittbesitzers
  beschlagnahmt,  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  sich  nicht  gegen
den  Drittbesitzer,  sondern  gegen  eine  andere  Person  richtet,  ließ  sich  zwar
der  Subhastationsordnung  zu  Grunde  legen,  aber  für  die  Anwendung  der
Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  ist  sie  nicht  brauchbar.  Nach  der
CPD.  ist  es  nicht  angängig,  Sachen  eines  Dritten  auf  Grund  eines  gegen
den  persönlichen  Schuldner  lautenden  Urtheils  oder  sonstigen  Vollstreckungstitels
  in  Beschlag  zu  nehmen  unter  der  Behauptung,  die  Vollstreckung
gehe  eigentlich  gegen  den  persönlichen  Schuldner,  es  bedarf  vielmehr  zur
Wegnahme  der  Sachen  des  Dritten  eines  gegen  den  Dritten  vollstreckbaren
Titels.  Nur  so  lange  die  Subhastationsordnung  in  Kraft  ist,  ist  die
Möglichkeit  gewährt,  in  einem  gegen  den  persönlichen  Schuldner  gerichteten
Verfahren  die  Pfandgrundstücke  des  Drittbesitzers  zur  Veräußerung  zu
zu  bringen.  Mit  Einführung  des  Grundbuchrechts  tritt  die  Subhastationsordnnung
  außer  Kraft  (§  1  EG.  zu  d.  Reichsges.  über  die  Zwangsverst.;
Art.  52,  53  Ausf.-Ges.  zu  d.  GBO.  u.  zu  d.  Ges.  über  die  Zwangsverst.).
Daher  kann  von  Eintritt  des  Grundbuchrechts  ab  eine  Vollstreckung  in
Grundstücke  eines  Drittbesitzers  nicht  mehr  auf  Grund  eines  gegen  den
persönlichen  Schuldner  lantenden  Titels  vorgenommen  werden;  nur  wenn
ein  Verfahren  vor  dem  Eintritt  des  Grundbuchrechts  beantragt  worden
ist,  ist  es  auch  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  noch  nach
den  Bestimmungen  der  Subhastationsordnung  zu  erledigen  (§  15  Einf.-Ges.
ZG.;  vgl.  Becher,  Materialien  Bd.  6  S.  39).

Das  Reichsgesetz  vom  17.  Mai  1898  (RGBl.  S.  341)  verfügt
in  Art.  VIII:  „Die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Vollstreckbarkeit
von  Hypothekenurkunden  bleiben  in  Ansehung  der  Hypotheken  in  Kraft,
welche  schon  zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist.“  Dieser  Artikel  dient  als  Ersatz  für  den  weggefallenen