398  Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.

Abs.  2  des  §  706  CPO.  (a.  F.).  Auf  Grund  dieser  Vorschrift  bleiben
für  das  rechtsrheinische  Bayern  die  Art.  127—134,  136  Ausf.-Ges.  CPO.
u.  KO.  auch  unter  dem  Grundbuchrecht  für  die  nach  bisherigem  Recht
begründeten  Hypotheken  in  Geltung  (Art.  166  Abs.  2  Ausf.-Ges.  z.  BGB.;
Becher,  Mat.  Bd.  5  S.  98,  99).  Für  die  Pfalz  bestehen,  wie  schon
erwähnt,  keine  besonderen  Vorschriften  über  die  Vollstreckbarkeit  von
Hypothekenurkunden.  Derartige  Bestimmungen  noch  im  Jahre  1899  zu
erlassen,  wäre  wohl  kaum  angemessen  gewesen,  zumal  diese  Sonderbestimmungen
  nur  für  die  Pfandverschreibungen,  also  für  die  vertragsmäßig
bestellten  Hypotheken,  und  für  die  Verkaufsurkunden,  nicht  auch  für  die
gesetzlichen  oder  die  gerichtlichen  Hypotheken  hätten  getroffen  werden  können.
Zwischenrechte  sind  überhaupt  von  Uebel;  je  rascher  der  Eintritt  in  das
neue  Recht  vor  sich  geht,  desto  besser  wird  es  für  alle  Betheiligten  sein,
wenn  auch  der  Uebergang  für  den  Einen  oder  den  Anderen  einige  Unbequemlichkeiten
  mit  sich  führen  sollte.

Der  Hypothekgläubiger  hat  sonach,  wenn  er  nach  Eintritt  des
Grundbuchrechts  in  der  Pfalz  zur  Zwangsvollstreckung  schreiten  will,
die  Bedingungen  des  neuen  Rechts  zu  erfüllen,  mag  seine  Hypothek  unter
dem  Grundbuchrecht  begründet  oder  früher  entstanden  sein.  Er  bedarf  also
in  jedem  Falle  eines  vollstreckkaren  Titels  gegen  den  Eigenthümer,  aus
dessen  Grundstücken  er  sich  für  seine  Geldforderung  bezahlt  machen  will.
Ist  die  Liegenschaft  im  Grundbuch  dem  persönlichen  Schuldner  zugeschrieben,
so  kann  der  Gläubiger  auf  Grund  der  vollstreckbaren  Schuldurkunde  zur
Zwangsversteigerung  schreiten  (5  866  CPO.).  Ist  die  belastete  Liegenschaft
  im  Eigenthum  einer  nicht  selbst  haftenden  Person,  so  muß  sich  der
Eigenthümer,  wenn  er  nicht  schon  für  die  beizutreibende  Forderung  einen
gegen  den  Eigenthümer  lautenden  Vollstreckungstitel  hat,  einen  solchen  verschaffen.
  Es  stehen  ihm  dazu  mehrere  Wege  offen.  Er  kann  den  gewöhnlichen
  Prozeßweg  wählen  oder,  wenn  er  die  zur  Begründung  seines  Anspruchs
  erforderlichen  Thatsachen  durch  Urkunden  beweisen  kann,  im
Urkundenprozeß  klagen  (§  592  CPO.),  er  kann  auch  seinen  Anspruch  im
Mahnverfahren  geltend  machen  (8  688  CPO.).  In  diesen  Fällen  erlangt
der  Gläubiger  in  einem  gegen  den  Eigenthümer  gerichteten  Verfahren  den
erforderlichen  Titel.  Ist  der  Eigenthümer  gewillt,  sich  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  zu  unterwerfen,  so  kann  die  vollstreckbare  Urkunde  auch
nach  §  794  Nr.  5  CPO.  hergestellt  werden.

Nach  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  besteht  das  Recht  des
Hypothekgläubigers  dem  Eigenthümer  gegenüber")  darin,  daß  eine  bestimmte

*)  Gemäß  Art.  1  des  Ges.  über  das  Liegenschaftsrecht  gelten  die  Hypotheken  des
bisherigen  Rechts  von  der  Zeit  an,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  als  Sicherungshypotheken  des  BGB.