Hypothelglãubiger  und  Drittbesitzer.  399

Geldsumme  zur  Befriedigung  wegen  einer  Forderung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist  (58  1113,  1147  BGB.).
Zahlungspflichtig  ist  nur  der  persönliche  Schuldner,  wenn  ein  solcher  vorhanden
  ist,  der  Eigenthümer  als  solcher  hat  keine  Verpflichtung,  aus  dem
Grundstück  oder  seinem  sonstigen  Vermögen  die  Summe,  für  welche  das
Grundstück  haftet,  zu  zahlen,  wohl  aber  hat  er  ein  Recht,  den  Gläubiger
zu  befriedigen  (6  1142  BG).  Sache  des  Gläubigers  ist  es,  die  Zwangsvollstreckung
  zu  betreiben  und  sich  aus  dem  Erlöse,  der  für  das  belastete
Grundstück  erzielt  wird,  bezahlt  zu  machen.  Der  Drittbesitzer  —  also  der
nicht  persönlich  haftende  Eigenthümer  —  hat  nur  die  Verpflichtung,  das
Vorgehen  des  Gläubigers  über  sich,  oder  vielmehr  über  seine  Sache,  ergehen
zu  lassen,  er  hat  dieses  Vorgehen  zu  dulden  Man  wird  den  Bestimmungen
des  BGB.  und  der  Prozeßordnung  gerecht  werden,  wenn  man  bei  Geltendmachung
  des  Anspruchs  des  Gläubigers  den  Antrag  dahin  faßt,  daß  der
Eigenthümer  verurtheilt  werde,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
zum  Zwecke  der  Befriedigung  des  Gläubigers  in  Höhe  der  zu  bezeichnenden
  Summe  zu  dulden  (Männer,  Recht  der  Grundst.  S.  336  Anm.  42).
Die  Prozeßordnung  selbst  spricht  von  „Verurtheilung  zur  Duldung  der
Zwangsvollstreckung“  in  den  88  737,  739,  743,  748  Abs.  2,  794  Abs.  2.
Indem  in  solcher  Weise  die  Verpflichtung  des  Beklagten,  die  Zwangsvollstreckung
  zu  dulden,  ausgesprochen  wird,  kommt  gleichzeitig  die  Berechtigung
des  Klägers,  die  Zwangsvollstreckung  zu  betreiben,  zur  Anerkennung.

Es  sind  schon  allerlei  Formeln  für  den  Klageantrag  des  Hypothekgläubigers
  in  Vorschlag  gebracht  worden.  Mit  Hachenburg  hält  Kober
(Staudinger,  Komm.  Bd.  3  S.  241)  den  Antrag  für  richtig:  „Der
Beklagte  sei  als  Eigenthümer  des  Grundstücks  Plan-Nr.  2c.  schuldig,  an
den  Kläger  zur  Befriedigung  der  diesem  zustehenden  Forderung  aus  Darlehen
  die  Summe  von  1000  Mk.  aus  dem  Grundstücke  zu  bezahlen“,
glaubt  übrigens,  daß  der  Antrag  auf  Verurtheilung  zur  Duldung  der
Zwangsvollstreckung  einfacher  sei  (ogl.  Oberneck,  Reichsgrundbuch  S.  660).
Da  aber  das  Gesetz  keine  Zahlungspflicht  des  Eigenthümers  kennt,  wird
man  weder  von  einem  „schuldig  sein“  sprechen  können,  noch  ein  „Zahlen
aus  dem  Grundstück“  von  dem  Eigenthümer  verlangen  dürfen.  Dernburg
  (Sachenrecht  S.  642)  will  festgestellt  wissen,  daß  die  hypothekarischen
Ansprüche  des  Klägers  in  das  Grundstück  vollstreckbar  sind.  Dieser  Fassung
steht  das  Bedenken  entgegen,  daß  ein  Feststellungsurtheil  seiner  Natur  nach
keiner  Vollstreckung  bedarf  und  daß  die  Formel  nicht  ersehen  läßt,  worin
die  hypothekarischen  Ansprüche  bestehen,  die  zur  Vollstreckung  gebracht
werden  sollen.  Beizustimmen  ist  Dernburg,  wenun  er  sagt,  der  Richter
habe  der  Klage  Folge  zu  geben,  auch  wenn  der  Antrag  theoretisch  falsch
gefaßt  sei,  wenn  der  Sinn  nicht  zweifelhaft  sei.  Man  darf  in  solchen