400  Hypothelgläubiger  und  Drittbesitzer.

Fällen,  wie  das  Reichsgericht  (Entsch.  Bd.  25  S.  378)  sich  ausdrückt,  die
äußerliche  Fassung  des  Klageantrags  und  der  Entscheidungsworte  nicht
pressen.  Gleiches  wird  für  den  Antrag  gelten,  wonach  der  Kläger  für
berechtigt  zu  erklären  ist,  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  Befriedigung
aus  dem  Grundstücke  zu  suchen  (vgl.  Puchelt,  Zeitschrift  Bd.  20  S.  469).
In  dieser  Formel  kommt  nur  zum  Ausdruck,  welchen  Inhalt  das  Recht
des  Gläubigers  hat,  nicht  aber,  wenigstens  nicht  ausdrücklich,  welches  Verhalten
  von  dem  Beklagten  verlangt  wird.

Erhält  der  Hypothekgläubiger  auf  dem  Wege  des  §  794  Nr.  5  für
den  hypothekarischen  Anspruch  eine  Vollstreckungsurkunde,  so  läßt  sich,  wie
§  794  Abs.  2  für  andere  Fälle  bestimmt,  die  Verurtheilung  des  Eigenthümers
  zur  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  dadurch  ersetzen,  daß  der
Eigenthümer  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  in  die  belasteten  Grundstücke
bewilligt.  Es  genügt  also  in  einem  solchen  Falle,  daß  der  Eigenthümer
erklärt,  er  bewillige  wegen  des  Anspruchs  des  Gläubigers  die  sofortige
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück.

Die  Bewilligung  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  gemäß  §  794
Nr.  5  kann  der  Drittbesitzer  schon  vor  Einführung  des  Grundbuchrechts
abgeben.  Bedeutung  hat  sie  erst,  nachdem  das  Grundbuch  für  angelegt
erklärt  ist.  Solange  das  Grundbuchrecht  noch  nicht  in  Kraft  getreten  ist,
muß  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  nach  der
Subhastationsordnung  vor  sich  gehen,  ist  also  nach  Art.  23  Abs.  1  S.  6
gegen  den  persönlichen  Schuldner  zu  richten.

Bei  den  bisherigen  Bestimmungen  der  Civilprozeßordnung  bestand
Streit  darüber,  inwieweit  die  Vorschriften,  welche  für  die  Vollstreckbarkeit
eines  Urtheils  gegen  einen  Sondernachfolger  des  Schuldners  galten
(ogl.  8  665  a.  F.),  gemäß  §  703  (a.  F.)  bei  anderen  vollstreckbaren  Titeln,
insbesondere  bei  den  gemäß  §  702  Nr.  5  errichteten  Urkunden,  zur  entsprechenden
  Anwendung  gelangen  konnten.  Die  Begründung  zu  §  703
war  davon  ausgegangen,  es  sei  bei  Titeln,  welche  nicht  in  Entscheidungen
eines  Gerichts  beständen,  für  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die
Vollstreckbarkeit  gegen  einen  Singularsuccessor  kein  Raum  (Hahn,  Mat.
S.  446).  Auch  in  der  Kommission  für  die  2.  Lesung  des  Entw.  des
BGB.  trat  man  dieser  Auffassung  bei  (Komm.-Prot.  Bd.  6  S.  719).  Nach
dem  Vorgange  Bayerns  jedoch  (Art.  127,  128  Ausf.-Ges.  z.  CPO.  und
K.)  erkannte  man  es  als  ein  Bedürfniß  des  Verkehrs  an,  dem  Gläubiger
die  Verfolgung  seiner  Rechte  aus  einer  Hypothek  zu  erleichtern.  In  der
Bestimmung  des  §  800  CPO.  (u.  F.)  wurde  daher  dem  Eigenthümer  die
Möglichkeit  eröffnet,  sich  in  einer  nach  §  794  Nr.  5  ausgenommenen  Urkunde
  in  Ansehung  einer  Hypothek  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  in
der  Weise  zu  unterwerfen,  daß  die  Zwangsvollstreckung  aus  der  Urkunde