Hypothekgläubiger  und  Drittbesitzer.  401

gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  erfolgen  kann.  Damit
der  Erwerber  in  den  Stand  gesetzt  werde,  sich  von  vornherein  über  die
Rechtslage  zu  unterrichten,  ist  zugleich  vorgeschrieben  worden,  daß  die
Unterwerfung  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  bedürfe
(ogl.  Begründung  z.  d.  Gesetzentw.,  betr.  Aenderungen  der  CPO.).  Obgleich
  diese  Bestimmung  erst  mit  Eintritt  des  Grundbuchrechts  wirksam
werden  kann,  wird  es  doch  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  ein  Hypothekgläubiger
  sich  schon  vor  Anlegung  des  Grundbuchs  eine  gegen  den  jeweiligen
  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  wirksam  werdende  Unterwerfungserklärung
  verschafft.  Das  kann  geschehen  bei  Bestellung  einer
neuen  Hypothek,  aber  auch  durch  einen  Nachtrag  zu  einer  vor  dem
1.  Jannar  1900  begründeten  Hypothek.  Erfordert  wird  nur,  daß  die
Unterwerfung  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  §  794  Nr.  5  aufgenommenen
  Urkunde  erklärt  wird.  Die  Wirksamkeit  der  erweiterten
Unterwerfungsklausel  ist  davon  abhängig,  daß  Derjenige,  der  die  Erklärung
  abgegeben  hat,  bei  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  Eigenthümer
des  Grundstücks  ist,  und  daß  die  erweiterte  Unterwerfungserklärung  im
Grundbuch  eingetragen  ist.  Die  Erklärung  wird  also  hinfällig,  wenn
derjenige,  welcher  die  Erklärung  abgegeben  hat,  zwar  zur  Zeit  der  Erklärung
  Eigenthümer  war,  aber  schon  im  Anlegungsverfahren  das  Eigenthum
  verloren  hat.  Dies  gilt  sogar  in  dem  Falle,  daß  der  Erklärende
bei  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts  noch  Bucheigenthümer  ist,  d.  h.  daß
er,  trotzdem  er  nicht  mehr  Eigenthümer  ist,  noch  als  Eigenthümer  im
Grundbuch  steht.  Der  öffentliche  Glaube  des  Grundbuchs  wird  dem
Gläubiger  nichts  nützen,  denn  es  handelt  sich  bei  der  Abgabe  und  Entgegennahme
  der  Unterwerfungserklärung  um  ein  Rechtsgeschäft,  das  vor
Eintritt  des  Grundbuchrechts  vorgenommen  ist,  so  daß  die  Vorschrift  des
5  893  BGB.  schon  aus  diesem  Grunde  nicht  Platz  greifen  kann").  Verschafft
  sich  demnach  der  Gläubiger  vor  Einführung  des  Grundbuchrechts

*)  Es  wird  sich  überhaupt  fragen,  ob  eine  Unterwerfungserklärung,  die  nach  Aulegung
  des  Grundbuchs  ein  eingetragener  Nichteigenthümer  abgiebt,  für  den  Gläubiger
unter  dem  offentlichen  Glanben  des  Grundbuchs  steht.  Unter  8  893  BGB.  fallen
nur  solche  Rechtsgeschäfte,  die  eine  Verfügung  über  das  Recht,  also  im  gegebenen  Falle
über  das  Eigenthum  an  dem  Grundstück,  enthalten.  Die  erweiterte  Unterwerfung  muß
zwar  nach  §  800  CPO.  von  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  erklärt  werden,  aber
in  der  Erklärung  ist  keine  Verfügung  im  Sinne  des  BGB.  zu  erblicken;  das  Grundstück
  wird  nicht  mehr  belastet,  als  es  vor  Abgabe  der  Erklärung  belastet  war,  das
Recht  des  Hypothekgläubigers  wird  nicht  erweitert,  der  Juhalt  der  Hypothek  bleibt  unberührt,
  es  steht  nicht  etwa  eine  Aenderung  des  Juhalts  des  Hypothekrechts  (8  877
BGB.)  in  Frage.  Es  handelt  sich  bei  der  Bestimmung  des  3  800  CPO.  nur  um  die
prozessuale  Geltendmachung  des  dinglichen  Rechts,  die  einzig  und  allein  nach  den  Vorschristen
  der  CPO.  (vgl.  insbesondere  §  795  CPO.)  sich  richtet.