402  Rechtsprechung.

die  erweiterte  Unterwerfungserklärung,  so  ist  er  noch  nicht  dadurch  sicher
gestellt,  daß  im  Anlegungsverfahren  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
angeordnet  wird  und  erfolgt.  Ehe  er  von  einer  solchen  Klausel  unter  der
Herrschaft  des  Grundbuchrechts  Gebrauch  macht,  muß  er  sich  vergewissern,
ob  Derjenige,  von  welchem  die  eingetragene  Unterwerfungserklärung  her—
rührt,  unter  dem  Grundbuchrecht  Eigenthümer  des  Grundstücks  war.
Volle  Sicherheit  hat  demnach  der  Gläubiger  nur  dann,  wenn  er  sich  nach
Eintritt  des  Grundbuchrechts  von  dem  eingetragenen  Eigenthümer
die  Unterwerfungserklärung  nach  §  800  CPO.  ausstellen  läßt  und  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  bewirkt.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Eiviksachen).
Handelörecht.

Haftung  des  Prinzipals  für  falsche  Auskünfte,  welche  der
Prokurist  arglistiger  Weise  ertheilt  hat.

Gründe.  Dem  Berufungsgerichte  ist  beizutreten,  in  der  Annahme,
daß  für  die  falsche  Auskunft,  die  der  Prokurist  bezüglich  nachgefragter
Kreditwürdigkeit  eines  Dritten  im  Namen  seines  Prinzipals  arglistiger
Weise  ertheilt  hat,  der  Letztere  haftbar  ist.  Die  Auskunftsertheilung,  die,
wie  in  der  Entsch.  des  RG.  vom  21.  April  1888  (Entsch,  in  Civils.
Bd.  20  S.  190  fg.)  des  Näheren  ausgeführt  ist,  unverkennbar  zu  den
gewöhnlichen  Vorkommnissen  im  kaufmännischen  Geschäftsleben  zählt  und
für  den  Anfragenden  in  seinem  Handelsbetriebe  von  hervorragender  Bedeutung
  ist,  fällt  als  eine  vom  kaufmännischen  Gewerbebetriebe  umfaßte
Verrichtung  in  den  Kreis  der  Handlungen,  zu  deren  Vornahme  der
Prokurist  gemäß  Art.  42  HGB.  ermächtigt  ist.  Handlungen  aber,  zu
deren  Vornahme  ihrer  objektiven  Beschaffenheit  nach  die  eingeräumte  Vertretungsmacht
  befugt,  hören  nicht  auf,  Vertretungshandlungen  zu  sein,  weil
sie  von  dem  Vertreter  in  rechtswidriger  Gesinnung  vorgenommen  sind;
nur  mit  dieser  Beschränkung  kann  die  Richtigkeit  des  Prinzips,  daß  die
Uebertragung  eines  Wirkungskreises,  die  durch  Einräumung  der  Vertretungsbefugniß
  geschieht,  allein  auf  Vornahme  erlaubter  Handlungen  sich  bezieht,
angenommen  werden.  Bezüglich  der  Verträge,  die  der  Prokurist  schließt,
ist  die  Unmaßgeblichkeit  seiner  Gesinnung  in  dieser  Hinsicht  anerkannt.
Für  die  von  ihm  bei  Eingehung  von  Verträgen  verübten  Betrugshandlungen
haftet  der  Prinzipal  in  gleichem  Maße,  als  hätte  er  selbst  solche  begangen.
Damit  ist  gesagt,  daß  die  Handlung  des  Prokuristen,  trotzdem  sie  durch
Arglist  hervorgerufen  ist,  als  Handlung  des  Prinzipals  gilt,  und  daß  das
von  ihm  eingegangene  Rechtsgeschäft  seiner  rechtswidrigen  Gesinnung  ohnerachtet
  nicht  aus  der  Reihe  der  Rechtsgeschäfte  ausscheidet,  durch  die  der