Reichsgericht  (Civilsachen).  403

Prinzipal  nach  gesetzlicher  Vorschrift  verpflichtet  wird.  Was  aber  in  dieser
Beziehung  von  den  Verträgen  gilt,  muß  folgerichtig  auch  von  solchen  Rechtshandlungen
  gelten,  die  in  geschäftlichen  Erklärungen  Dritten  gegenüber
bestehend  zum  Betrieb  eines  Handelsgeschäfts  gehören  und  vom  Prokuristen
in  seiner  Eigenschaft  als  Vertreter  des  Prinzipals  zwar  außerhalb  der
Rechtsgeschäfte  im  engeren  Sinne,  jedoch  innerhalb  seiner  Vertretungssphäre
vorgenommen  werden;  ein  innerer  Grund  zur  abweichenden  Behandlung
fehlt.  Muß  hienach  der  Prinzipal  die  Empfehlung  des  Prokuristen  trotz
der  ihr  zu  Grunde  liegenden  Arglist  als  die  von  ihm  abgegebene  Erklärung
vertreten,  so  hat  er  sich  den  Rechtswirkungen,  die  sich  an  jene  knüpfen,
seinerseits  zu  unterwerfen  und  für  den  Schaden,  der  durch  die  Empfehlung
herbeigeführt  ist,  mit  seinen  Mitteln  aufzukommen.  Der  Einwand  der
Revisionskläger,  daß  die  Haftung  der  offenen  Handelzgesellschaft  für  unerlaubte
  Handlungen  eines  von  der  Geschäftsführung  nicht  ausgeschlossenen
Gesellschaftsmitgliedes  sich  nach  anderen  Gesichtspunkten  bemißt,  als  die
Haftung  des  Prinzipals  für  unerlaubte  Handlungen  des  Prokuristen,  daß
daher  die  vom  Berufungsgericht  citirten  Entscheidungen  des  Reichsgerichts,
in  denen  im  Gegensatz  zu  der  vom  vormaligen  Reichsoberhandelsgericht
vertretenen  Ansicht  die  Haftung  der  Gesellschaft  anerkannt  wird,  hier  nicht
in  Betracht  kommen,  ist  an  sich  richtig;  allein  er  trifft  die  angefochtene
Entscheidung  nicht,  weil  sie  auf  Anwendung  der  über  die  Stellvertretung
und  deren  Wirkungen  allgemein  geltenden  Grundsätze  beruht.  Zuzugeben
ist,  daß  das  von  den  Revisionsklägern  in  Bezug  genommene  Urtheil  v.
17.  Oktober  1882  (Rp.  II.  246/82)  in  den  Entscheidungsgründen  der  Haftpflicht
  des  Prinzipals  engere  Grenzen  zieht.  Allein  ein  Anlaß  zur  Herbeiführung
  des  im  §  137  des  GVG.  vorgeschriebenen  Verfahrens  ist  dadurch
nicht  gegeben.  Denn  in  jenem  Rechtsstreit  stand  zur  Frage.  ob  der
Prinzipal  für  eine  unerlaubte  Handlung  des  Handlungsb
die  an  und  für  sich  nicht  in  den  Bereich  seiner  Vertretungsmacht  fiel,
haftbar  zu  machen  war.  Es  lag  also  ein  wesentlich  anderer  Thatbestand  vor.
Die  Zahlungspflicht  der  Beklagten  ist  hienach  gegeben  unter  der
Voraussetzung,  daß  die  von  N.  als  Prokurist  im  Geschäft  ihrer  Erblasserin
der  Klägerin  ertheilte  Auskunft  eine  dolos  wahrheitswidrige  war,  und  daß
in  Folge  dieser  Auskunft  Klägerin  an  ihrem  Vermögen  geschädigt  ist.
Das  Dasein  dieser  Voraussetzung  ist  ohne  Rechtsirrthum  vom  Vorderrichter
festgestellt.  Festgestellt  ist  insonderheit,  daß  N.  in  seiner  vorbenannten
Eigenschaft  auf  die  an  die  Firma  gerichtete  Anfrage  der  Klägerin  nach  der
Kreditwürdigkeit  der  Gebr.  E.  eine  günstige,  empfehlende,  jedoch  wissentlich
wahrheitswidrige  Auskunft  ertheilt  hat  und  daß  derselbe  dabei  der  Möglichkeit,
daß  Klägerin  durch  Ausführung  der  in  Aussicht  genommenen  Kohlenlieferung
auf  Kredit  Schaden  erleiden  werde,  sich  bewußt  gewesen  ist,  sowie  ferner,