404  Rechtsprechung.

daß  Klägerin,  durch  die  empfangene  Auskunft  bestimmt,  den  Gebr.  E.
Kohlen  auf  Kredit  geliefert  und  in  dem  kurz  darauf  über  deren  Vermögen
eröffneten  Konkurse  den  auf  den  zuerkannten  Betrag  sich  beziffernden  Ausfall
an  ihrer  Forderung  erlitten  hat.  Ill.  Civilsenat  134/99.  Urtheil  vom
7.  November  1899.
B.  Reichsgericht  (Slraffachen).
Strafgesetzbuch.

Der  Irrthum  über  das  Bestehen  eines  Verwandtschaftsverhältnisses
  i.  S.  des  §  173  StGB.  kann  als  Irrthum  über  das
Strafgesesz  erscheinen.

Das  anugefochtene  Urtheil  giebt  nicht  Aufschluß  darüber,  in  welcher
Weise  die  beiden  Angeklagten  mit  einander  verschwägert  sind  und  warum
sie  haben  meinen  können,  ihre  Verwandtschaft  habe  mit  dem  Bestande  der
am  7.  Jannar  1897  geschiedenen  Ehe  des  Angeklagten  M.  aufgehört  zu
bestehen.  Werden  die  im  Urtheil  als  bekannt  vorausgesetzten  Thatsachen
aus  der  Anklageschrift  ergänzt,  so  liegt  die  Sache  so,  daß  der  Angeklagte
M.  die  Mutter  der  Angeklagten  B.  geheirathet  hat  und  dadurch  der
Stiefvater  der  letzteren  geworden  ist.  Diese  Ehe  ist  es,  die  am  7.  Jannar
1897  geschieden  ist.  Die  Strafkammer  stellt  nun  fest,  daß  nach  diesem
Zeitpunkt  die  Angeklagten  geschlechtlich  mit  einander  verkehrt  haben,  sieht
aber  auch  für  erwiesen  an,  daß  sie  gemeint  haben,  ein  Schwägerschaftsverhältniß
  bestehe  zwischen  ihnen  nicht  mehr  und  hält  wegen  dieses  Irrthums
die  Freisprechung  von  der  aus  §  173  Abs.  2  StGB.  erhobenen  Anklage
durch  §  59  daselbst  für  geboten.

Die  Beschwerde  der  staatsanwaltschaftlichen  Revision  über  diese  Auffassung
  ist  begründet.

Richtig  ist  allerdings  der  Satz,  auf  den  die  Urtheilsgründe  sich  für
die  Anwendbarkeit  des  §  59  berufen,  daß  auch  der  Irrthum  über  einen,
nicht  dem  Strafgesetz  angehörigen  Rechtssatz  zu  den  im  §  59  erwähnten
Thatumständen  zählen  kann.  Aber  diesem  Grundsatz  wird  eine  zu  weite
Ausdehnung  gegeben,  wenn  er  überall  als  amwendbar  angesehen  wird,  wo
das  Strafgesetz  ein  Thatbestandsmerkmal  mit  einem  Ausdruck  bezeichnet,
der  einem  anderen  Rechtsgebiet  entlehnt  ist  und  auf  einen  zunächst  für
dieses  bestimmten  Rechtssatz  verweist,  wie  das  im  §  173  geschieht,  wo  die
dem  bürgerlichen  Recht  zunächst  angehörigen  Begriffe  der  Verwandtschaft
und  Verschwägerung  in  auf=  und  absteigender  Linie  als  gegebene  übernommen
  sind.  Solche  Übernahme  ist  nur  ein  abgekürzter  Ersatz  für  die
ausführliche  Wiederholung  der  dem  anderen  Rechtsgebiet  angehörenden
Satzung.  Durch  sie  wird  letztere  zu  einem  Theil  des  Strafgesetzes  gemacht.
Wer  dieses  kennt  und  richtig  auslegt,  kann  nicht  zugleich  im  Irrthum  über
den  entlehnten  Rechtssatz  sein.  Sobald  daher  der  Angeklagte  einen  Irrthum,