Reichsgericht  (Strafsachen).  405

nicht  über  den  von  diesem  Rechtssatz  geforderten  Thatbestand,  sondern  über
seine  Anwendbarkeit  auf  den  bekannten  Thatbestand  behauptet,  macht  er
lediglich  Unkenntniß  und  Irrthum  bezüglich  des  Strafgesetzes  geltend.
Diese  Vertheidigung  verdient  jedoch  keine  Berücksichtigung  (RGE.  Bd.  26
S.  314).

Das  Reichsgericht  hat  allerdings  anerkannt,  daß  diese  Grundsätze  nicht
bis  zur  äußersten  logischen  Konsequenz  durchzuführen  sind,  daß  es  besondere
Umstände  geben  kann,  wo  diese  Konsequenzen  nicht  mehr  richtig  bleiben.
Solche  zur  Einschränkung  der  sonst  gültigen  Regel  nöthigenden  besonderen
Umstände  sind  aber  nur  da  gegeben,  wo  die  Schwierigkeiten  einer  richtigen
Erkenntniß  des  entlehnten  Rechtssatzes  sich  in  solchem  Maße  steigern,  daß
Irrthümer  und  Mißverständnisse  unvermeidlich  sind  und  darum  Billigkeit
und  praktisches  Bedürfniß  eine  Abweichung  von  der  Regel  unabweislich
fordern  (RGE.  Bd.  23  S.  374,  Bd.  24  S.  83).  Von  einer  solchen
Schwierigkeit  kann  in  dem  hier  zur  Entscheidung  stehenden  Falle  nicht  die
Rede  sein.  Wären  die  Angeklagten  der  Mahnung  des  Kaplans,  welcher
die  Strafkammer  offenbar  besonders  Gewicht  beigelegt  hat,  gefolgt  und
hätten  sie,  statt  außerehelich  mit  einander  zu  verkehren,  den  Versuch  gemacht,
die  Ehe  einzugehen,  so  würde  jeder  Standesbeamte  ihnen  gesagt  haben,  daß
nach  dem  Gesetz  (§  33  Nr.  3  d.  Personenstandsges.  v.  6.  Febr.  1875)
das  Ehehinderniß  der  Schwägerschaft  in  auf=  und  absteigender  Linie  durch
die  Auflösung  der  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  wurde,
nicht  beseitigt  wird.  Der  erkennende  Senat  hat  auch  bereits  wiederholt
ausgesprochen,  daß  der  Irrthum,  welcher  der  Strafkammer  Anlaß  zur
Freisprechung  gegeben  hat,  keine  Berücksichtigung  verdient  (RGE.  Bd.  12
S.  275,  vgl.  auch  RGE.  Bd.  5  S.  159).  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
13.  Februar  1900.

In  der  Thatsache  des  Abschlusses  eines  Miethvertrags  zum
Zwecke  des  Unzuchtsbetriebes,  ohne  daß  jedoch  dieser  Vertrag
zum  Vollzuge  gekommen,  kann  nicht  der  Thatbestand  der
Kuppelei  gefunden  werden.

Nach  den  Urtheilsgründen  hatte  der  Angeklagte  im  Februar  v.  Is.
sein  Haus  vom  1.  April  ab  auf  ein  Jahr  an  die  Prostituirte  W.  in
Keuntniß  deren  Absicht,  es  zu  Unzuchtszwecken  zu  benutzen,  vermiethet  und
wurde  mit  Rücksicht  hierauf  der  im  Verhältniß  zum  seitherigen  Miethertrage
erheblich  höhere  Miethzins  von  monatlich  200  Mk.  bedungen.  Noch  vor
dem  1.  April  wurde  das  Wohnen  Prostituirter  in  jener  Gasse  polizeilich
für  unstatthaft  erklärt,  die  W.  daraufhin  von  Angeklagtem  bedeutet,  daß
sie  nicht  einziehen  könne,  auch  ihr  am  1.  April  gleichwohl  versuchter  Einzug
von  ihm  dadurch  verhindert,  daß  er  die  Wohnung  verschlossen  hielt.  Nachdem
  er  auch  ihr  ferneres  Verlangen  nach  Erfüllung  des  Miethvertrages,