406  Rechtsprechung.

obwohl  sie  bereits  150  Mk.  auf  den  Miethzins  angezahlt  hatte,  abgelehnt,
nahm  sie  von  weiteren  Schritten  Abstand  und  es  kam  nicht  zum  Einzug
in  die  von  ihr  gemiethete  Wohnung.  Auf  Grund  dieser  Sachlage  hat  die
Strafkammer  angenommen,  Angeklagter  habe  aus  Eigennutz  durch  Gewährung
von  Gelegenheit  der  Unzucht  Vorschub  geleistet.  Durch  Abschluß  des
Miethvertrages,  so  ist  in  den  Urtheilsgründen  ausgeführt,  sei  für  die  W.
der  Rechtsboden  geschaffen  gewesen,  auf  Grund  dessen  sie  die  Einräumung
des  Hauses  verlangen  konnte  und  ihr  dadurch  eine  Gelegenheit  zur  Unzucht
geboten  worden.  Daß  später  von  dieser  Gelegenheit  kein  Gebrauch  gemacht
worden  sei,  erscheine  für  die  Schuldfrage  unerheblich.  Denn  nach  konstanter
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  sei  für  den  Begriff  der  Vorschubleistung
nicht  erforderlich,  daß  die  Unzucht,  welcher  Vorschub  geleistet  werden  sollte,
wirklich  verübt  worden  sei.  Diese  Erwägungen  in  ihrer  Verbindung  mit
jenem  Sachverhalt  beruhen  auf  mißverständlicher  Deutung  der  reichsgerichtlichen
  Judikatur.  Der  Thatbestand  der  Kuppelei  erfordert  den  Eintritt
günstigerer  Verhältnisse  für  die  Ausführung  von  Unzuchtshandlungen,  als
Folge  von  Vermittelung,  Gewährung  oder  Verschaffung  von  Gelegenheit
(Entsch.  Bd.  2  S.  258,  Bd.  11  S.  4,  Bd.  15  S.  361;  Rechtspr.  Bd.  7
S.  33,  34,  Bd.  10  S.  133).  Schon  die  Herbeiführung  solcher  günstigerer
Bedingungen  auf  die  bezeichnete  Weise  erfüllt  das  Begriffsmerkmal  des
Vorschubleistens  im  §  180  StGB.  und  es  bedarf  allerdings,  wenn  in
dieser  Weise  die  Unzucht  gefördert  wurde,  nicht  noch  des  Nachweises,  daß
sie  thatsächlich  auch  verübt  worden  ist.  Eine  solche  die  Unzucht  förderliche
Veränderung  der  Verhältnisse  hat  indessen  der  von  Angeklagtem  abgeschlossene
Miethvertrag  nicht  zur  Folge  gehabt.  Wie  in  der  Entscheidung  des
erkennenden  Senats  vom  8.  Mai  1893  (Entsch.  Bd.  24  S.  167)  nachgewiesen
  ist,  kann  nicht  schon  im  bloßen  Abschluß  des  Miethvertrages  mit
Kenntniß  des  Vermiethers,  daß  in  der  vermietheten  Wohnung  demnächst
Unzucht  getrieben  werde,  der  Thatbestand  der  Kuppelei  gefunden  werden.
Dieser  ist  vielmehr  erst  dann  als  erfüllt  anzusehen,  wenn  der  Miethvertrag
ausgeführt  und  vom  Vermiether  aufrecht  erhalten  wird,  obwohl  vom  Miether
in  der  Miethwohnung  der  Unzucht  eine  Stätte  dargeboten  wird.  Indem
der  Angeklagte  den  oben  bezeichneten  Miethvertrag  mit  der  W.  abschloß,
hat  er  dieser  zwar  vertragsmäßig  zugesichert,  ihr  vom  1.  April  1899  ab
eine  Gelegenheit  zum  Unzuchtsbetrieb  zu  gewähren.  Er  hat  jedoch  seine
Zusage  nicht  gehalten,  die  versprochene  Gelegenheit  nicht  gewährt.
Der  Vertragsabschluß  gab  der  W.  nur  den  Anspruch  auf  Ueberlassung  der
gemietheten  Wohnung,  damit  also  noch  nicht  die  Möglichkeit,  sie  zu  Unzuchtszwecken
  zu  benutzen;  er  enthielt  also  eine  Förderung  ihres  Unzuchtsgewerbes
noch  nicht.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  12.  Februar  1900.