Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  Vermischte  Mittheilungen.  407

C.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Frelwilige  Rechtspflege.

Abgabe  der  Vormundschaft  an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht.
  Der  elf  Jahre  alte  Mündel  W.  befindet  sich  seit  seiner
frühesten  Kindheit  in  der  Pflege  zu  S.,  Amtsgerichts  E.  Daß  der  seitherige,
  in  H.  wohnende  Vormund  nicht  im  Stande  ist,  die  Fürsorge  für
die  Person  des  Mündels  in  zweckmäßiger  Weise  auszuüben,  bedarf  im
Hinblicke  auf  die  große  Entfernung  zwischen  seinem  Wohnorte  und  dem
Aufenthaltsorte  des  Mündels  keiner  besonderen  Erörterung.  Die  bloße
Möglichkeit,  daß  der  Mündel  nach  dem  Ablaufe  der  Unterhaltsperiode
seinen  Aufenthalt  wechseln,  etwa  nach  H.  übersiedeln  könne,  rechtfertigt
keineswegs  die  Ablehnung  der  Uebernahme  der  Vormundschaft.  Eine  etwa
in  späterer  Zeit  eintretende  Aenderung  der  Verhältnisse  kann  überhaupt
für  die  auf  Grund  der  jetzigen  Sachlage  zu  treffende  Entscheidung  nicht
von  Einfluß  sein.  Auch  die  in  Unterstützung  des  Vormundschaftsgerichts
auszuübende  Ueberwachung  des  Vormundes  durch  den  Gemeindewaisenrath
kann  nach  der  Natur  der  Sache,  am  besten  erfolgen,  wenn  der  Vormund
sich  im  Bezirke  der  Gemeinde  oder  doch  nicht  in  allzu  weiter  Entfernung
von  dieser  befindet.  Der  Vormund  und  der  Gemeindewaisenrath  in  H.
haben  sich  übereinstimmend  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Vormundschaft
zweckmäßiger  Weise  an  das  Amtsgericht  des  Aufenthaltsortes  des  Mündels
abgegeben  werde.  Hienach  muß  anerkannt  werden,  daß  wichtige  Gründe
für  die  Abgabe  der  Vormundschaft  vorliegen,  und  kann  die  Weigerung
des  Amtsgerichts  E.,  die  Vormundschaft  zu  übernehmen,  als  gerechtfertigt
nicht  erachtet  werden  (Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  8  46).  Beschluß  vom  2.  April  1900;
Reg.-Nr.  IV  30/1900.  “m—

III.  Vermischte  Mittheilungen.

Eine  Lücke  in  der  Hinterlegungsordnung?  Bei  einem  Pfälzischen
Amtsgericht  ist  eine  Frage  aufgetaucht,  welche  wohl  auch  anderwärts  im  Königreiche
praktische  Bedentung  gewonnen  hat  oder  noch  gewinnen  wird.  Sie  betrifft  den  Fall,
daß  der  Erbe  einer  Person,  welche  vor  dem  1.  Januar  1900  gestorben  ist,  nach  dem
1.  Jannar  1900  von  der  Hinterlegungsstelle  die  Herausgabe  der  vom  Erblasser,  also
vor  dem  1.  Jannar  hinlerlegten  Gegenstände  verlangt.

Nach  §  25  der  Bayr.  Hinterlegungsordnung  vom  18.  Dezember  1899  muß  der
Erbe  den  Nachweis  des  Erwerbs  von  Todeswegen  durch  einen  Erbschein  führen.  Diese
Bestimmung,  welche  nach  §  57  der  Hinterlegungsordnung  auch  auf  solche  Hinterlegungen,
  welche  vor  dem  1.  Jannar  1900  statt  hatten,  Anwendung  findet,  ist  nicht
lediglich  instruktionellen  Charalters.  Ihre  kategorische  Fassung  ergiebt  vielmehr,  daß
der  Hinterlegungsbeamte  den  Nachweis  des  Erwerbs  von  Todeswegen  nur  dann  als
erbracht  ansehen  darf,  wenn  er  miltels  Erbscheins  geführt  ist.

Unter  Erbschein  ist  hier  natürlich  uur  ein  solcher  im  Sinne  der  §8  2353  ff.  BG.
zu  verstehen.  Nach  Art.  213  EG.  z.  BGB.  bleiben  nun  aber  für  erbrechtliche  Ver-