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hältnisse  die  bisherigen  Gesehe  maßgebend,  wenn  der  Erblasser  vor  dem  Inkrasttreten
des  BeB.  gestorben  ist.  Diesem  Art.  213  entfpricht  vollkommen  die  Uebergangsvorschrift
  des  §  119  Abs.  1  der  Justizmi  chung  vom  31.  Dezember
1899,  das  Nachlaßwesen  betr.,  welche  in  66  38  ff.  die  Ertheilung  von  Erbscheinen
regelt.  Mithin  kann  und  darf  dem  Erben  einer  vor  dem  1.  Jannar  1900  gestorbenen
Person  ein  Erbschein  nicht  ertheilt  werden.

So  ergiebt  sich,  daß  der  Richter  auf  der  Vorweisung  eines  Erbscheins  bestehen
muß,  obwohl  ihm  bekannt  ist,  daß  es  dem  Gesuchsteller  niemals  gelingen  wird,  die
Ertheilung  eines  Erbscheins  zu  erwirken.  Dies  aber  führt  nothwendig  dahin,  daß  eine
Herausgabe  der  fraglichen  Depositen  schlechthin  ausgeschlossen  ist,  es  müßten  denn  ausnahmsweise
  die  Voraussetzungen  des  §  27  der  Hinterlegungsordnung  gegeben  sein.

Nur  nachträgliche  Einfügung  einer  den  §  57  der  Hinterlegungsordnung  entsprechend
einschränkenden  Uebergangsbestimmung  wird  dem  Hinterlegungsbeamten  aus  dem
Dilemma  helfen  können.  —  Dr.  Sch.

IV.  Titeratur.

I.  Aus  dem  Verlage  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck)  in  München,  welcher  die
juristische  Bücherei  mit  so  vielen  schäbenswerthen,  namentlich  den  Bedürfnissen  der
Praxis  dienenden  Gaben  fortgesetzt  bereichert,  liegen  folgende  zu  empfehlende  Neuerscheinungen
  vor:

1)  Das  Bayr.  Ausführungsgesetz  zur  Reichseivilprozeßordnung  und
Konkursordnung  in  der  ab  1.  Jannar  1900  geltenden  Gestalt,  als  zweite
Auflage  der  älteren  Ausgabe  von  Ministerialrath  Wilhelm  Henle  bearbeitet
  von  Amtsrichter  Emanuel  Habel  in  Müluchen.  196  S.

gsgesetz  vom  13.  Juli  1899,  erläntert  von  Prof.
br.  Robert  Piloty  in  Würzburg.  509  S.

3)  Reichsgesey  über  die  Erwerbs-  und  Wirthschafts  ssenschaft
in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898  nebst  Ausführungsverordnungen  uk  l  w.
Bearbeitet  von  Instizrath  Rechtsanwalt  Sigmund  Merzbacher  in
Nürnberg.  424  S.

4)  Sammiung  kleinerer  Reichsgesetze  und  Verordnungen  privatrechtlichen
  Juhalts.  Mit  Register.  Textausgabe  ohne  größere  Erläuterungen.
197  S.

II.  In  schon  zweiter  Auflage  sind  folgende,  rasch  beliebt  gewordene,  beachtenswerthe
  Darstellungen  der  über  die  sog.  Viehgewährschaft  nummehr
geltenden  Gesebesvorschristen,  Verordnungen  2c.  (in  Taschenformat)  erschienen:

1)  Im  Verlag  von  J.  Guttentag,  Berlin.

Viehkauf  nach  dem  Bülgerlichen  Gesetzbuche.  Mit  Einleitung  und  Erläuterungen
von  Dr.  Hans  Stölzle,  Rechtsauwalt  in  Kempten,  nebst  fachmännischen
Erörterungen  von  Heinrich  Weiskopf,  k.  Kreisthierarzt  in  Augsburg.
216

2)  Im  Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  Carl  Enke)  in  Erlangen.

Die  Gewährleistung  bei  Viehveräußerungen,  mit  zahlreichen  verwandten
Beigaben,  von  Oberamtsrichter  A.  Babl  in  Stranbing.  115  S.

Nadaktionsadresse:  München,  Sendlingersraße  43/  ünts.

Für  bie  Rebaltion  verautwortlich:  br.  Julius  v.  Standinger  in  Mürnchen.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nüruberg.