65.  Jahrgang.  24.  27.  Oktober  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert=Blätter

  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalrt:  l.  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  II.  Rechtsprechung:
Reichsgericht  in  Clvilsachen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  III.  Literatur.

I.  Zur  Kehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Frankenburger  in  München.
§  1.

Allgemeines.  Die  Vorschriften  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches
  über  den  Handelskauf  sind  größtentheils  in  das  neue  Handelsgesetzbuch
  nicht  ausgenommen  worden,  weil  sie  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
  entbehrlich  geworden  sind.  Die  bezüglichen  einschlägigen  Bestimmungen
  des  letzteren  Gesetzes  sind  auch  für  den  Handelskauf  maßgebend
  (Art.  2  EG.  z.  HGB.).

Die  beiderseitigen  Verpflichtungen  aus  einem  Kaufe  sind  wie  bei
allen  gegenseitigen  Verträgen  von  einander  abhängig;  die  Ungültigkeit  der
einen  verursacht  auch  die  Ungültigkeit  der  anderen  (§  139  BGB.).  Hat
ein  Theil  die  Bindung  an  den  Vertrag  sich  vorbehalten,  so  gilt  im
Zweifel  der  Vertrag  für  beide  Theile  unter  der  aufschiebenden  Bedingung
des  Eintritts  dieser  Bindung  algeschlossen,  z.  B.  Kauf  auf  Probe  oder
Besicht  (§  495  BGB.).

Der  Verkäufer  ist  zur  Uebergabe  der  Sache,  Verschaffung  des  Besitzes
  (58  854  ff.  BGB.),  einschließlich  der  Zubehör  (88  97,  98  BGB.)
und  zur  Verschaffung  des  Eigenthums  (§8  903  ff.  BG.),  bezw.  des  Rechts
—  Forderungen  als  Kaufgegenstand  (8§  398  ff.,  437  BGB.)  —  frei  von
Rechten  Dritter  (§  434  BGB.)  verpflichtet,  der  Käufer  zur  Abnahme
der,  vertragsmäßig  angebotenen  Sache  und  zur  Kaufpreiszahlung
(§  433  BGB.).  Diese  Verpflichtungen  sind  von  den  Regeln  des  §  242
BBB.  über  Treu  und  Glauben,  des  §  301  BGB.  über  Verzugszinsen,
des  §  276  BGB.  über  Verschulden  beherrscht  (siehe  über  Haftung  des  Verkäufers
  von  Forderungen,  Rechten,  Werthpapieren  8  437  ff.  BG.,  §  363
HGB.,  über  Auskunftspflicht  des  Verkäufers  §§  444,  445,  402  BGB.).

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