410  Zur  Lehre  vom  Kansvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

Ueber  den  sog.  Hoffnungskauf  giebt  das  BGB.  keine  besonderen  Bestimmungen;
  derselbe  ist  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen  zu  beurtheilen.
Ob  der  Kauf  durch  die  Entstehung  der  Sache  bedingt  ist  oder  der  Preis
auch  im  Falle  des  Nichtentstehens  der  Sache  zu  zahlen  ist,  ist  der  Parteiwillkür
  überlassen.  Jedoch  reicht  die  Autonomie  der  Parteien  nur  shweit,
als  das  Gesetz  ihr  keine  Schranken  setzt  (88  134,  138,  306,  309,  759,
760  BGB.).

Erfüllt  der  eine  Theil  die  ihm  nach  88  433  bis  437,  439  BGB.
obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  bestimmen  sich  die  Rechte  des  anderen
Theils,  ohne  daß  eine  Entwehrung  stattgefunden  zu  haben  braucht,  nach
Maßgabe  der  §§  320  bis  327  BG.

Uebergang  der  Gefahr.  Mit  der  Uebergabe  der  verkauften  Sache
—  also  nicht  schon  mit  Vertragsabschluß  —  geht  die  Gefahr  auf  den
Käufer  über  (§  446  BG.).

Dies  gilt  auch  für  den  Fall  des  auflösend  bedingten  Vertragsabschlusses,
  da  der  Kauf  erfüllt  ist  (§8  158,  160  BGB.).

Ist  der  Vertrag  aufschiebend  bedingt,  so  bleibt  die  Gefahr  beim  Verkäufer
  auch  nach  der  Uebergabe,  weil  die  Perfektion  des  Geschäfts  aufgeschoben
  ist.  Dagegen  trägt  der  Käufer  die  Gefahr  der  Verschlechterung.
Die  Gefahrtragung  bei  Kauf  in  Bausch  und  Bogen  ist  wie  beim  Kauf
einer  individuell  bestimmten  Sache  zu  behandeln,  wenn  nicht  die  Absicht
der  Vertragstheile  auf  ein  Absehen  vom  Untergang  einzelner  Stücke  oder
von  deren  Beschaffenheit  gerichtet  ist  (Mot.  z.  BGB.  Bd.  2  S.  324).

Wird  vom  Verkäufer  auf  Verlangen  des  Käufers  die  verkaufte  Sache
an  einen  anderen  als  den  Erfüllungsort  verschickt,  so  geht  die  Gefahr  —
auch  der  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  —  Sache  auf  den  Käufer
über,  sobald  der  Verkäufer  diese  dem  Spediteur,  Frachtführer  2c.  ausgeliefert
  hat  (§  447  BGB.).  Bei  den  der  Gattung  nach  verkauften
Waaren  mülssen  diese  schon  zur  Zeit  der  Auslieferung  individualisirt  sein
(Entsch.  des  ROH  G.  Bd.  22  S.  285).

Hat  jedoch  der  Verkäufer  die  Weisung  zur  Absendung  der  Waare
sich  vorbehalten,  so  trägt  er  bis  zu  deren  Ertheilung  die  Gefahr.

Der  aus  8§8§  446,  447  BGB.  sich  ergebende  Zeitpunkt  des  Gefahrübergangs
  ist  auch  für  Gewährleistung  des  Verkäufers  wegen  Mängel  der
Sache  maßgebend  (§§  459  Abs.  2,  483,  484,  492  BGB.).

Verzinsung  des  Kaufpreises.  Vom  Augenblicke  des  Uebergangs
  der  Gefahr  auf  den  Käufer  kann  der  Verkäufer  Verzinsung  verlangen
  4%  (6  246  BGB.),  aus  Handelsgeschäften  5  %  (§  352  BGB.),
sofern  der  Kaufpreis  nicht  gestundet  ist  (§  452  BG#.).

Kosten  der  Uebergabe  der  Waare.  Die  Kosten  der  Uebergabe
der  verkauften  Waare,  insbesondere  des  Messens,  Wägens  trägt  der  Ver-