Zur  Lehre  vom  Kausvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  411

käufer,  die  der  Abnahme  und  Versendung  nach  einem  anderen  als  dem
Erfüllungsort  der  Käufer  (88  448,  242  BGB.).

Verwendungen  des  Verkäufers.  Macht  der  Verkäufer  nach
Auslieferung  der  Waare  zum  Zwecke  der  Versendung  (§  447  BGB.)  auf
die  Waare  nothwendig  gewordene  Verwendungen,  so  kann  er  Ersatz  nach
Maßgabe  der  §§  665,  666,  677  ff.  BGB.  vom  Käufer  verlangen
(&amp;  450  BGB.).

Vorbehalt  des  Eigenthums.  Der  Eigenthumsvorbehalt  kann
ausdrücklich  vereinbart  sein  oder  aus  den  Umständen  sich  ergeben,  z.  B.
beim  Marktverkehr  wird  die  Waare  nur  gegen  Zahlung  Zug  um  Zug
als  übertragen  erachtet,  beim  Geldwechseln  erfolgt  die  Hingabe  der  zu
wechselnden  Münzen  oder  Werthzeichen  unter  der  Annahme  sofortigen
Herausgebens.

Hat  sich  der  Verkäufer  einer  beweglichen  Sache  das  Eigenthum  bis
zur  Kaufpreisentrichtung  vorbehalten,  so  ist  im  Zweifel  die  Eigenthumsübertragung
  unter  der  ausschiebenden  Bedingung  vollständiger  Zahlung
erfolgt,  und  der  Verkäufer  zum  Rücktritte  im  Falle  Zahlungsverzugs  des
Käufers  berechtigt  (§  455  BGB.).

8  2.
I.  Einrede  des  nicht  oder  nicht  richtig  erfüllten  Vertrags?).

Nicht  von  vorneherein  kann  die  Leistung  vom  Angebot  der  Gegenleistung
  abhängig  gemacht  werden;  die  Klage  braucht  nur  auf  Leistung
gerichtet  und  braucht  der  Antrag  nicht  auf  Erfüllung  Zug  um  Zug  gerichtet
  zu  werden.  Erst  nach  Einwendung  der  Einrede  des  nichterfüllten
Vertrags  Seitens  des  Beklagten  muß  der  Kläger  die  Erfüllung  beweisen
(Seuffert's  Archiv  Bd.  11  Nr.  1,  38;  §  320  BG.)  oder  es  kann  nur
Verurtheilung  auf  Erfüllung  Zug  um  Zug  eintreten  (5  322  BGB.;
g8  726,  756,  765  CPO.).

Die  Einrede  aus  §  320  Satz  1  BG.  ist  nur  eine  aufschiebende,
keine  Retentionseinrede  (§8  273  ff.  BGB);  ihre  Geltendmachung  kann  durch
Sicherheitsleitung  nicht  abgewendet  werden  (§  320  Abs.  1  Satz  3  BGB.).

Die  Behauptung  der  Erfüllung  gehört  nicht  zum  Klagegrund  (s.  für
Urkundenprozeß  §  592  CPO.;  Entsch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wocheuschr.
1890  S.  372;  Deutsche  Jur.-Ztg.  1899  S.  89).

Auch  die  theilbare  Gegenleistung  hat  Mangels  anderweitiger  Festsetzungen
  im  Falle  der  Betheiligung  Mehrerer  auf  der  aktiven  oder
passiven  Seite  einheitlich  zu  erfolgen  (ugl.  §  356  BGB.).

*)  Regelsberger,  Zur  Lehre  von  der  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  in

Ihering's  Jahrb.  Bd.  40  Heft  4  bis  6.
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