412  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

Nur  theilweise,  d.  h.  quantitativ  oder  qualitativ  unvollständig  erfolgte
Leistung  berechtigt  dann  nicht  zur  Verweigerung  der  Gegenleistung,  wenn
der  rückständige  Theil  verhältnißmäßig  geringfügig  ist  (8  320  Abs.  2,
8  157  BGB.;  Seuffert's  Archiv  Bd.  38  Nr.  245;  Entsch.  d.  RG.  in
der  Jur.  Wochenschr.  1899  S.  240).

Hat  der  eine  Theil  die  angebotene  Leistung  als  Erfüllung  angenommen,
so  trifft  ihn  die  Beweislast  der  nichtgehörigen  Erfüllung  (8  363  BGB.,
Entsch.  d.  RG.  Bd.  4  S.  197;  §  442  BGB.)

Arglistiges  Verschweigen  von  Mängeln  der  Sache  verursacht  Nichtigkeit
des  über  Ausschluß  der  Gewährleistung  getroffenen  Abkommens  (88  443,
276,  476  BGB.).

Einfluß  veränderter  Verhältnisse  des  Schuldners").  Der
Eintritt  einer  Verschlechterung  der  Vermögensverhältnisse  auf  Seite  des
Schuldners  nach  Vertragsabschluß  berechtigt  den  Gläubiger  zur  Verweigerung
  der  Vorleistung  bis  die  Gegenleistung  bewirkt  oder  hiefür
Sicherheit  (§8  232  ff.  BGB.)  geleistet  wird  (§  321  BGB.;  vgl.  §  610
BGB.  über  das  Darlehensgeschäft).

Nachträglich  erlangte  Kenntniß  der  schon  bei  Vertragsabschluß  vorhanden
  gewesenen  schlechten  schuldnerischen  Vermögensverhältnisse  kann  im
einzelnen  Fall  zur  Ablehnung  der  Leistung  nicht  nur  unter  Berufung  auf
8  119  Abs.  2  BGB.  wegen  Irrthums  oder  §  123  BGB.  wegen  Betrugs
  berechtigen,  sondern  auch  unter  Berufung  auf  §§  157,  133  BGB.
(Entsch.  d.  RG.  Bd.  22  S.  81).

II.  Nachträgliche  völlige  oder  theilweise  Unmöglichkeit  einer
Leistung.
1)  Nicht  zu  vertretende  Unmöglichkeit.

Wird  die  Leistung  eines  Theils  in  Folge  eines  von  keinem  der  Vertragstheile
  zu  vertretenden  Umstands  (casus)  objektiv  —  nicht  blos  subjektiv
  —  unmöglich,  so  verliert  der  Gegentheil  den  Anspruch  auf  die
Gegenleistung;  es  müßte  denn  sein,  daß  den  anderen  Theil  aus  besonderen
Gründen,  Garantievertrag,  gesetzliche  Haftpflicht,  eine  besondere  Haftung
trifft.

Der  dauernden  unverschuldeten  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  steht  die
völlige  Aenderung  des  Leistungsinhalts  in  Folge  einer  unverschuldet  verursachten
  nothwendigen  Verzögerung  der  Lieferung  gleich  (Entsch.  des  RG.
Bd.  42  S.  114).

Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  mindert  sich  die  Gegenleistung  gemäß
S  472,  473  BGB.

*)  Türk:  Der  Jrrthum  über  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners  beim  Vertragsabschluß
  in  Beitr.  z.  Erlänt.  d.  Dentschen  Rechts;  43.  Jahrg.,  4.  und  5.  Peft.