Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  413

Sind  z.  B.  von  zwanzig  auf  einem  Viehmarkte  zum  Gesammtpreis
von  8000  Mk.  gekauften  Rindern  fünf  durch  Zufall  zu  Grunde  gegangen,
  so  ist  der  wirkliche  Werth  dieser  letzteren  fünf,  sowie  der  aller
zwanzig  zu  ermitteln,  wie  er  zur  Zeit  des  Verkaufs  sich  berechnet.  Wäre
nun  der  Werth  der  fünf  3000  Mk.,  der  Gesammtwerth  der  zwanzig  9000  Mk.,
der  Werth  der  übrigen  7000  Mk.,  so  würde  die  Minderung  des  Kaufpreises
  um  X  sich  folgendermaßen  ergeben:

3000:  9000  =  X:  7000  oder

(§  323  Abs.  1  BGB.)

Verlangt  der  andere  Theil  Herausgabe  des  Surrogats  der  unmöglich
gewordenen  Leistung,  so  bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet.  Diese
mindert  sich  jedoch  gemäß  §§  472,  473  BGB.  insoweit,  als  der  Werth
des  Surrogats  hinter  dem  Werthe  der  geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.
Beträgt  z.  B.  der  Werth  der  vertragsmäßig  zu  erfolgenden  Leistung
6000  Mk.,  der  Werth  des  Surrogats  3000  Mk,  der  vereinbarten  Gegenleistung
  aber  5000  Mk.,  so  ergiebt  als  geminderte  Gegenleistung  X  sich:

5000:  6000  =  X.  3000  ober  X  —  5000  „  300.

6000
(§  323  Abs.  2  BGB.).

Das  Recht  auf  Minderung  ist  kein  Anspruch  im  Sinne  der  88  194  ff.
BG#.,  also  auch  nicht  der  Verjährung  unterworfen.

Eine  gemäß  §  323  Abs.  1  und  2  BGB.  nicht  geschuldete  aber  verwirkte
  Gegenleistung  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  über  Herausgabe
  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  (§  818  BGB.)  zurückgefordert
werden  (§  323  Abs.  3  BGB.).

2)  Vom  Gläubiger  zu  vertretende  Unmöglichkeit.

Wird  die  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung  in  Folge  eines  vom
anderen  Theile  zu  verantwortenden  (88  276  bis  279  BGB.)  Umstandes
unmöglich,  so  behält  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.  Er  muß
sich  aber  das  durch  Befreiung  von  der  Leistung  Ersparte  (oder  durch
anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitskraft  Erworbene  oder  das  in  der
Absicht,  dem  Gläubiger  zu  schaden,  Nichterworbene)  anrechnen  lassen  (8  324
Abs.  1  BGB.;  Seuffert's  Archiv  Bd.  28  Nr.  270).  Der  Anspruch
auf  die  Gegenleistung  bleibt  auch  dann  dem  einen  Theile  erhalten,  wenn
ihm  die  ihm  obliegende  Leistung  zu  der  Zeit  unmöglich  wird,  zu  welcher
der  andere  Theil  sich  im  Verzug  der  Annahme  befindet  (s  324  Abs.  2
BGB.).  Durch  den  Annahmeverzug  wird  nämlich  der  Gläubiger  für  alle
hiedurch  bedingten  Zufälle,  d.  h.  für  die  weder  auf  Vorsatz  noch  auf  grobe
Fahrlässigkeit  des  Schuldners  zurückzuführenden  Ereignisse  verantwortlich
(§J  300  BG.).

3000  x  7000
doob