414  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

3)  Vom  Schuldner  zu  vertretende  Unmöglichkeit.

Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theil  obliegende
  Leistung  in  Folge  eines  von  ihm  zu  verantwortenden  Umstandes
unmöglich,  so  hat  der  andere  Theil:

a)  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung,  welcher  in  dem
gemäß  8  252  BGB.  geltend  zu  machenden  Erfüllungsinteresse  besteht,
  oder

b)  das  Recht  zum  Rücktritt  vom  Vertrage,  wobei  die  Erhebung  eines
Schadensersatzanspruches  ausgeschlossen  ist,

e)  außerdem  aber  das  Recht,  einredeweise  die  Gegenleistung  gemäß
§§  323,  325  Abs.  1  BGB.  ohne  ausdrückliche  Rücktrittserklärung
zu  verweigern,  oder

d)  Anspruch  auf  den  vom  Schuldner  erlangten  Ersatz,  beziehungsweise
Ersatzwerth  gemäß  §  323  Abs.  2,  §  281  BGB.  Im  Falle  d  bleibt
er  aber  zur  Gegenleistung  verpflichtet.

Die  Rechte  unter  b  und  c  bilden  keinen  Anspruch  im  Sinne  des

194  BGB.

Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  kann  der  Gläubiger  entweder:

a)  den  möglichen  Theil  der  Gegenleistung  und  Schadensersatz  wegen
des  unmöglich  gewordenen  verlangen  (§  280  Abs.  1  BGB.).  Dies
bildet  dann  rechtlich  einen  Ersatz  der  ursprünglich  geschuldeten  Leistung;
seine  Verpflichtung  zur  ganzen  Gegenleistung  bleibt  in  diesem  Falle
bestehen,

b)  oder  den  möglichen  Theil  unter  Minderung  seiner  Gegenleistung
gemäß  §  323  Abs.  1  BGB.,  Rückforderung  des  zuviel  Geleisteten
(&amp;  323  Abs.  3,  §  812  BG.)  fordern,

c)  oder  den  möglichen  Theil  der  Leistung  und  das  Surrogat  für  den
unmöglichen  Theil,  Minderung  der  Gegenleistung  (8  323  Abs.  2
BGB.)  verlangen,

d)  oder,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  für  ihn  kein  Interesse  hat
(§  280  Abs.  2  BGB.),  was  er  zu  beweisen  hat,  entweder
aa)  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit

unter  Ablehnung  des  noch  möglichen  Theils  der  Leistung  (§  280
Abs.  2,  88  346  bis  356  BGB.)  begehren,  wobei  der  Schadensersatz

  an  Stelle  der  vertragsmäßigen  Leistung  tritt,  oder
bb)  vom  ganzen  Vertrag  zurücktreten  (88  327,  346  bis  356  BGB.).
Wenn  der  zur  Bewirkung  der  Gegenleistung  verurtheilte  Schuldner
die  Leistung  innerhalb  der  ihm  vom  Gläubiger  gemäß  §  283  BGB.  bestimmten
  Frist  nicht,  oder  nur  theilweise,  ohne  daß  er  sich  auf  casus  berusen
  kann  (§  283  Abs.  1  Satz  3  BGB.),  bewirkt,  so  kann  der  Gläubiger

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