Zur  Lehre  vom  Kaufverirag  nach  Bürgerlichem  und  Handelerecht.  415

a)  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  (§  283  Abs.  1  Satz  1
und  2  BGB.;  8  893  CPOD.),

b)  oder  vom  Vertrage  zurücktreten,

c)  oder  die  im  Falle  der  §  323  BGB.  festgesetzten  Rechte  geltend
machen  (8§  283,  325  BEB.).

§  3.

Rücktrittsrecht.  Die  Ansprüche  des  vom  Vertrage  zurücktretenden
Vertragstheils  einschließlich  der  Forderung  auf  Rückgabe  des  Geleisteten
sind  keine  vertragsmäßigen  (5  194  BGB.),  unterliegen  deshalb  der  dreißigjährigen
  Verjährung  (6  195  BGB.).

Der  Rücktritt,  auf  welchen  die  §§  346  bis  356  BGB.  zur  Anwendung
  kommen  (§  327  BGB.),  wird  durch  einseitige  Erklärung  an  den
anderen  Theil  erklärt  (§  349  BGB.).  Derselbe  begründet  ein  neues
gegenseitiges  Schuldverhältniß  zwischen  den  Vertragstheilen,  das  Zug  um
Zug  zu  erfüllen  ist.  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags  (88  320,  348
BGB.).

Die  empfangenen  Leistungen  sind  einander  zurückzugewähren  (§  346

B

Der  Rücktritt  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  hiezu  Berechtigte  den  empfangenen
  Gegenstand  durch  Verarbeitung  oder  Umbildung  wesentlich  umgestaltet,
  oder  wenn  er  eine  wesentliche  Verschlechterung  (Ausnahme  8  467
BGB.)  oder  den  Untergang  des  Gegenstandes  schuldhaft  herbeigeführt
oder  sonstwie  die  Rückgabe  schuldhaft  unmöglich  gemacht  hat;  seinem  Verschulden
  steht  das  seiner  Gehülfen  oder  Vertreter  gleich  (88  351,  352
BGB.).  Der  durch  Zufall  verursachte  Untergang  des  empfangenen  und
zurückzugewährenden  Gegenstandes  schließt  das  Rücktrittsrecht  nicht  aus
(§  350  BGB.).  Ist  der  andere  Theil  für  den  Untergang  verantwortlich,
so  muß  er  im  Falle  der  Rücktrittserklärung  Schadensersatz  leisten  (§  347
Be#B.).  Wird  der  Rücktritt  wegen  eines  vom  anderen  Theil  nicht  zu
vertretenden  Umstandes  erklärt,  so  haftet  dieser  nur  nach  den  Vorschriften
über  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  (§§  327,  812  BGB.).

Das  Rücktrittsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Berechtigte  über  den
empfangenen  Gegenstand  verfügt,  z.  B.  einem  Dritten  veräußert  oder  verpfändet
  hat,  ohne  diese  Verfügung  wieder  rückgängig  machen  zu  können
(6  353  BGB.).

Kommt  der  Berechtigte  nach  Abgabe  der  Rücktrittserklärung  mit  der
Rückgewähr  der  empfangenen  Sache  in  Verzug,  so  kann  der  andere  Theil
ihm  eine  angemessene  Frist  mit  der  Erklärung  bestimmen,  daß  nach  Ablauf
der  Frist  die  Annahme  verweigert  werde  (§  354  BGB.).

Die  Rücktrittserklärung  wird  unwirksam,  wenn  nicht  die  Rückgewähr
vor  dem  Ablaufe  der  Frist  erfolgt  (§  354  BGB.).