416  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

Wenn  der  andere  Theil  dem  Berechtigten,  Mangels  vertragsmäßiger
Festsetzung  einer  Frist  für  Ausübung  des  Rücktrittsrechts,  hiezu  eine  angemessene
  Frist  bestimmt,  und  es  wird  der  Rücktritt  nicht  vor  Ablauf  der
Frist  erklärt,  so  erlischt  das  Rücktrittsrecht  (§  355  BGB.).  Das  Rücktrittsrecht
  ist  untheilbar;  es  kann  also  nur  von  allen  mehreren  Vertragstheilen
  der  einen  Seite  allen  der  anderen  Seite  erklärt  werden.  Das
Erlöschen  des  Rücktrittsrechts  für  einen  der  Berechtigten  verursacht  auch
das  Erlöschen  für  die  anderen  (§  356  BGB.).

Hat  der  Verkäufer  den  Vertrag  erfüllt  und  den  Kaufpreis  gestundet,
so  steht  ihm  das  Rücktrittsrecht  (§  325  Abs.  2,  §  326  BGB.)  nicht  zu
(8  454  BGB.).  Ueber  die  für  Abzahlungsgeschäfte  geltenden  besonderen
Bestimmungen  (Art.  32  EG.  z.  BG.)  siehe  RGes.  vom  16.  Mai  1894
§§  1  bis  3  und  5.

Ziwielforderung  des  einen  Kontrahenten  berechtigt  bei  zweiseitigen
Verträgen  den  anderen  Kontrahenten  nicht  zum  Rücktritt  (Entsch.  d.  RG.
in  der  Jur.  Wochenschr.  1899  S.  577).

Der  Verkäufer  kann  nicht  vom  Vertrage  einseitig  abgehen,  wenn  der
Käufer  nicht  mit  Bezahlung  des  Preises  für  Waaren,  die  nach  dem  betreffenden
  Kaufvertrage  zu  liefern  waren,  sondern  mit  Bezahlung  einer
anderen  Schuld  im  Verzuge  ist  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  42  S.  28).

84.

Erfüllungsverzug.  Bei  Verzug  des  Schuldners,  theilweiser  oder
gänzlicher  Nichterfüllung  aus  Verträgen  —  die  Geschäfte  gemäß  88  375,
376  HGB.  sind  hier  nicht  weiter  in  Betracht  gezogen  —  hat  der  nichtsäumige
  Theil  nach  dem  BGB  ein  dreifaches  Wahlrecht.  Er  kann

a)  Erfüllung  und  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung  verlangen
(§  286  BG.),  wobei  der  Nichtsäumige  zur  Gegenleistung  verpflichtet
  ist,

b)  oder  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  (s  326  BGB.),

)  oder  vom  Vertrage  zurücktreten  (§  326  Abs.  1  und  2  BG.).

Der  nichtsäumige  Verkäufer  braucht  also  zur  Feststellung  des  Schadensersatzes
  nicht  vorher  den  Selbsthülfeverkauf  vorzunehmen.  Der  Verkäufer
kann  seinen  Schaden  auf  Grund  eines  anderweitig  vorgenommenen  Verkaufes
  berechnen;  denn  der  Verkauf  erfolgt  ebenso  wie  der  Deckungskauf
des  nichtsäumigen  Käufers  nicht  mehr  für  Rechnung  des  säumigen  anderen
Theils.  Der  nichtsäumige  Verkäufer  erhält  und  behält  auch  den  etwa
über  den  bedungenen  Preis  hinaus  erzielten  Erlös.

Die  Schadensersatzpflicht  des  Säumigen  umfaßt  auch  die  Kosten  des
vom  nichtsäumigen  Theil  zugezogenen  Sachverständigen  (Deutsche  Jur.-Ztg.
1899  S.  92).