Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  417

Ist  die  Waare  dem  Käufer  bereits  übergeben,  d.  h.  zu  Eigenthum
übertragen  und  der  Kaufpreis  gestundet,  so  kann  der  nichtsäumige  Verkäufer
  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  vom  Vertrage
zurücktreten  (§  454  BG.).

Ist  dagegen  der  Kaufpreis  gestundet,  so  kann  der  Verkäufer  zwar
nicht  mehr  vom  Vertrage  zurücktreten,  wohl  aber  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  verlangen  (8  454  BGB.).

Die  in  das  Eigenthum  des  Käufers  übergegangene  Waare  kann  der
Verkäufer  nicht  mehr  verkaufen;  sein  Anspruch  auf  Schadensersatz  wird
sich  also  meistens  mit  dem  Anspruch  auf  Erfüllung  und  auf  Schadensersatz
  wegen  verspäteter  Erfüllung  decken.

Will  der  nichtsäumige  Theil  statt  der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  fordern  oder  vom  Vertrage  zurücktreten  (b  und  c),  so  muß
er  dem  anderen  Theil  zur  Bewirkung  der  Leistung  eine  angemessene
(Entsch.  d.  ROHG.  Bd.  6  S.  399  und  Bd.  8  S.  397)  Frist  mit  der
Erklärung  setzen,  daß  er  die  Annahme  der  Leistung  nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ablehne  (§  326  Abs.  1  BG.).  Die  Dauer  der  Frist  richtet  sich
nicht  blos  nach  den  Verhältnissen  des  Säumigen;  glaubt  der  Lettere  aus
besonderen,  dem  Nichtsäumigen  unbekannten  Gründen  Anspruch  auf  Gewährung
  einer  längeren  Frist  zu  haben,  so  können  diese  Gründe  nachträglich
  berücksichtigt  werden.  Nach  dem  Ablauf  der  Frist  ist  sowohl  der
Anspruch  des  Schuldners  als  der  des  Gläubigers  auf  Erfüllung  ausgeschlossen
  (8  326  Abs.  1  BGB.).

Hat  jedoch  die  Erfüllung  des  Vertrags  in  Folge  des  Verzugs  des
anderen  für  den  nichtsäumigen  Theil  kein  Interesse  mehr,  und  ist  die
Waare  noch  nicht  übergeben,  so  braucht  der  Nichtsäumige  weder  eine  Nachfrist
  zu  setzen  noch  überhaupt  eine  Erklärung  abzugeben,  daß  er  die  Annahme
  der  Leistung  ablehne;  er  kann  in  diesem  Fall  ohne  Weiteres
Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  verlangen  oder  vom  Vertrage  abgehen
  (§  326  Abs.  2  BGB.).  Der  Säumige  hat  also  nicht  die  Befugniß,
den  Verzug  durch  nachträgliche  Ersüllung  und  Ersatz  des  in  Folge  der
verspäteten  Erfüllung  entstandenen  Schadens  zu  heilen.  Hat  der  Schuldner
die  Erfüllung  bestimmt  verweigert,  so  kaun  der  Gläubiger  die  im  §  326
BGB.  erwähnte  Erklärung  schon  vor  dem  Eintritt  der  Erfüllungszeit  abgeben;
  in  einem  solchen  Falle  hat  der  Schuldner  keinen  Anspruch  auf
Nachfrist  (§  295  BGB.;  Prot.  hiezu  S.  660  ff.).

Wird  vom  Schuldner  nur  theilweise  nicht  geleistet,  so  kann  der
Gläubiger  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  unter  Ablehnung  der
Gegenleistung  verlangen  oder  vom  Vertrage  zurücktreten,  sofern  er  beweist,
daß  die  Erfüllung  —  die  eigene  oder  die  des  anderen  Theils  —  in  Folge
des  Verzugs  des  Schuldners  für  ihn  kein  Interesse  mehr  habe  (§  326