418  Rechtsprechung.

Abs.  1  Satz  3,  Abs.  2,  §  280  Abs.  2  BGB.).  Kann  er  diesen  Beweis
nicht  erbringen,  so  ist  er  auf  den  Schadensersatzanspruch  wegen  der  theilweisen
  Nichterfüllung  beschränkt,  da  ja  Anspruch  auf  Erfüllung  nicht  besteht
  (§  326  Abs.  1  Satz  2  BGB.).  Die  vom  Säumigen  bei  Abschluß
des  Vertrags  gegebene  Daraufgabe  kann  der  Empfänger  im  Falle  seines
berechtigten  Rücktritts  vom  Vertrage  behalten;  wenn  er  aber  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  fordert,  so  ist  die  erhaltene  Daraufgabe  darauf
anzurechnen  oder,  sofern  dies  nicht  möglich  ist,  bei  der  Leistung  des
Schadensersatzes  zurückzuerstatten  (§  338  BG.).
(Schluß  folgt.)

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civillachen).
Handelsbrecht.

Klagebefugniß  eines  Vereins  zur  Vertretung  gemeinsamer
gewerblicher  Interessen.  „Handelsgebrauch"  im  Sinne  des
§  1  Abs.  3  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes
  vom  27.  Mai  1896.  Die  Bezeichnung  „Münchner
Bier“  als  Gattungsname.

Der  Beklagte  exportirt  aus  der  Adler-Brauerei  in  B.  stammende
Biere  in  Flaschen  nach  überseeischen  Ländern.  Er  benutzt  zur  Bezeichnung
der  Flaschen  zwei  verschiedene  Etiketten,  die  eine  enthält,  außer  der  Gestalt
eines  Heiligen  mit  dem  Beidrucke  Marca  S.  Pedro  die  Worte:  „Versandt-Bier
  des  Sankt  Peter-Bräu,  Feinstes  Münchener  Versandt-Bier,
in  der  Brauerei  auf  Flaschen  gefüllt,“  die  andere  figürliche  Darstellungen
und  die  Worte:  „Münchener  Export-Bier  H.  B.  S.;“  auf  einem
Fasse  steht  das  Wort:  Bockbier,  und  unter  der  Marke:  „Registrirt  am
8.  April  1896  unter  Nr.  15403.“

Der  Verein  der  Brauereibesitzer  in  M.,  der  nach  seinen  Satzungen
juristische  Persönlichkeit  besitzt  und  die  Förderung  und  Vertretung  gemeinsamer
  gewerblicher  Interessen  bezweckt,  behauptet,  daß  der  Beklagte  durch
Verwendung  dieser  Etiketten,  worin  er  seine  nicht  aus  München  stammende
Biere  als  Münchener  Bier  bezeichne,  gegen  §  16  des  Waarenzeichengesetzes
vom  12.  Mai  1894  und  gegen  §  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des
unlauteren  Wettbewerbes  vom  27.  Mai  1896  verstoße.  Er  hat  daher
Klage  erhoben  und  beantragt:

1)  dem  Beklagten  bei  Strafe  zu  untersagen,  jene  erste  Etikette  zu
benutzen,  jedenfalls  für  solche  Biere,  welche  nicht  aus  München
stammen,