Reichsgericht  (Civilsachen).  419

2)  demselben  bei  Strafe  zu  untersagen,  jene  zweite  Etikette  mit  der
Bezeichnung  Münchener  Exportbier  für  nicht  aus  München  stammende
Biere  zu  benutzen,

3)  festzustellen,  daß  Beklagter  nicht  befugt  sei,  nicht  aus  München
stammende  Biere  unter  der  Bezeichnung  Münchener  Bier  in  den
Handel  zu  bringen,  jedenfalls  nicht  ohne  genaue  Bezeichnung  der
wirklichen  Provenienz.

Das  Landgericht  H.  verbot  durch  Urtheil  vom  13.  Mai  1898
auf  Grund  von  §  1  des  Wettbewerbgesetzes  dem  Beklagten  bei  Geldstrafe
Etiketten,  wie  jene  erste  zur  Bezeichnung  von  Bieren  zu  verwenden,  welche
nicht  in  München  hergestellt  sind  und  wies  im  Uebrigen  die  Klage  ab,
weil  die  Benennung  Münchener  Bier  nach  Handelsgebrauch  nur  eine
Beschaffenheitsangabe  sei.

Gegen  dieses  Urtheil  legte  der  Kläger  Berufung,  der  Beklagte
Anschlußberufung  ein.

Das  Oberlandesgericht  H.  wies  durch  Urtheil  vom  18.  November
  1898  Berufung  und  Anschlußberufung  als  unbegründet  zurück.

Die  Gründe  führen  aus:  Wenn  auch  §  16  des  Waarenzeichengesetzes
nur  eine  von  Amtswegen  anzustellende  Strafklage  vorsehe,  so  ergebe  sich
hieraus  doch  die  Zulässigkeit  einer  Civilklage  auf  Untersagung.  Deun  nach
dem  hier  in  Betracht  kommenden  Gemeinen  Rechte  sei  derjenige,  welcher  eine
widerrechtliche  That  verübt  habe,  dem  hiedurch  Geschädigten  gegenüber
schadensersatzpflichtig  und  damit  auch  verpflichtet,  die  schadenbringende
Handlung  zu  unterlassen.  Berechtigt  zu  dieser  Klage  sei  der  Verletzte,
derjenige,  dessen  redlicher  Gewerbebetrieb  durch  die  in  §  16  verbotene
Handlung  gestört  werde.  Das  sei  bei  dem  klagenden  Verein  der  Fall.
Denn  es  sei  notorisch,  daß  die  Besitzer  der  in  München  befindlichen  Bierbrauereien,
  welche  mit  Recht  ihre  Biere  Münchener  Bier  nannten,  dasselbe
nach  allen  überseeischen  Ländern  exportirten,  mit  welchen  der  deutsche
Exporthandel  in  Verbindung  stehe,  also  auch  nach  dem  Absatzgebiete  des
Beklagten.  Jeder  derselben  sei  also  als  durch  das  Verhalten  des  Beklagten
geschädigt  anzusehen,  auch  wenn  er  nicht  einen  direkten  Schaden  nachweisen
könne.  Allerdings  sei  der  klagende  Verein  als  juristische  Persönlichkeit
nicht  identisch  mit  seinen  Mitgliedern.  Allein  da  er  kraft  seiner  staatlich
genehmigten  Satzungen  aus  eigenem  Rechte  befugt  sei,  die  gemeinsamen
gewerblichen  Interessen  seiner  Mitglieder  zu  den  seinen  zu  machen  und  zu
vertreten,  und  dieses  den  Zweck  und  Inhalt  seiner  rechtlichen  Existenz  bilde,
und  es  sich  thatsächlich  um  die  Wahrung  solcher  Interessen  handele,  sei  die
Legitimation  zur  Klage  gegeben.  Es  stehe  ferner  fest,  daß  der  Beklagte
die  Umhüllung  seiner  Biere  nämlich  die  Flaschen,  mit  dem  Namen  eines
Ortes  (Münchener  Bier)  versehen,  in  den  Verkehr  gebracht  habe.  Für