420  Rechtsprechung.

die  Entscheidung  der  Frage,  ob  er  dieses  nach  Abs.  2  des  §  16  thun  dürfe,
obwohl  seine  Biere  nicht  aus  München  stammten,  sei  der  Handelsgebrauch
maßgebend,  welcher  sich  im  Kreise  der  in  H.  am  Exporte  direkt  betheiligten
Produzenten  und  Exporteure,  sowie  der  überseeischen  Importeure,  Zwischenhändler
  und  regelmäßigen  Konsumenten  bezüglich  des  zur  überseeischen
Ausfuhr  kommenden  Bieres  gebildet  habe.  Nach  dem  Gutachten  der
betreffenden  Handelskammern  sei  nicht  zweifelhaft,  daß  in  diesen  Kreisen
die  Bezeichnung  Münchener  Bier  vollständig  Gattungsname  geworden
sei,  bei  der  engen  Geschäftsverbindung  sei  dieses  auch  für  die  Importeure,
Zwischenhändler  und  regelmäßigen  Abnehmer  in  den  überseeischen  Ländern
anzunehmen.  Diese  Bezeichnung  allein  würde  also  von  dem  Beklagten
nicht  fälschlich  und  zum  Zwecke  der  Täuschung  gebraucht  sein.  Die  zweite
Etikette  enthalte  auch  weiter  Nichts,  was  darauf  schließen  lassen  könnte,  daß  der
Ausdruck  Münchener  Bier  nicht  lediglich  als  Gattungsbezeichnung  gebraucht
wäre  und  verstanden  würde,  namentlich  sei  in  dieser  Hinsicht  nichts  aus
der  Beifügung  des  Namens  des  Beklagten  und  der  Bemerkung  „Registrirt“
u.  s.  w.  zu  entnehmen,  da  die  eingetragene  Marke  das  Wort  München
nicht  enthalte,  übrigens  auch  in  den  in  Betracht  kommenden  Kreisen  dieses
Wort  nur  Gattungsname  sei.  Anders  liege  die  Sache  bei  der  ersten
Etikette.  Denn  bei  deren  Inhalt  müsse  angenommen  werden,  daß  es  dem
Beklagten  nur  darum  zu  thun  gewesen  sei,  den  Glauben  zu  erwecken,  daß
es  sich  um  echtes  Münchener  Bier  handele,  und  daß  es  auch  von  dem
in  Betracht  kommenden  Publikum  so  verstanden  werde.  Hier  liege  also  eine
Herkunftsbezeichnung  vor,  und  habe  der  Beklagte  damit  bezweckt,  über  die
Beschaffenheit  und  den  Verkehrswerth  des  Bieres  einen  Irrthum  zu  erregen,
und  sei  die  Täuschungsmöglichkeit  bei  den  Abnehmern  und  Konsumenten
anzunehmen.

Zu  demselben  Resultate  gelange  man,  wenn  man  den  bezogenen  §  16
nicht  für  anwendbar  erachte  und  die  Sache  vom  Gesichtspunkte  des  §  1
des  Wettbewerbgesetzes  aus  betrachte.  Da  die  mit  den  Etiketten  versehenen
Biersendungen  von  vorn  herein  hauptsächlich  dazu  bestimmt  seien,  Einzelverkäufer
  mit  offenen  Läden,  Gasthäuser  und  Clubs  zu  versorgen,  und  in  den
Schaufenstern  der  Läden  ausgestellt  und  in  Wirthschaften  sowie  in  den  zahlreichen
  Clubs  verabreicht  zu  werden,  daher  auch  allgemein  und  öffentlich  kenntliche
  Mittheilungen  über  den  Inhalt  der  Flaschen  enthielten,  seien  die  Etiketten
als  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmte  Mittheilungen  anzusehen.
Auch  die  Ursprungsangabe  geographischen  Inhalts  falle  unter  §  1,  wenn
sie  geschäftliche  Verhältnisse  betreffe  und  nicht  unter  Abs.  3  des  Gesetzes
falle.  In  letzterer  Beziehung  komme  das  bereits  zu  §  16  des  Waarenzeichengesetzes
  Ausgeführte  in  Betracht,  daher  könne  die  zweite  Etikette  und  die
bloße  Bezeichnung  Münchener  Bier  nicht  unter  das  Verbot  des  §  1  gebracht