Reichsgericht  (Civilsachen).  421

werden.  Anders  verhalte  es  sich,  wie  bereits  ausgeführt,  mit  der  ersten
Etikette,  in  derselben  sei  Münchener  Versandtbier  als  Herkunftsbezeichnung
gebraucht,  das  sei  eine  unrichtige  Angabe  thatsächlicher  Art  über  geschäftliche
Verhältnisse  und  unterliege  somit  dem  Verbote  des  bezogenen  §  1.  Hienach
  sei  die  landgerichtliche  Entscheidung,  die  unter  Berücksichtigung  der
Urtheilsgründe  auch  genügend  bestimmt  erscheine,  gerechtfertigt.

Die  Revision  des  Klägers  wurde  aus  folgenden  Gründen  zurückgewiesen.


Das  Oberlandesgericht  hat  seine  Entscheidung  sowohl  aus  §  16  des
Gesetzes  zum  Schutz  der  Waarenbezeichnung  vom  12.  Mai  1894  als  auch
aus  §  1  des  Gesetzes  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  vom
27.  Mai  1896  begründet.  Wenn  auch  in  ersterer  Hinsicht  rechtlich  nicht
zu  beanstanden  ist,  daß  nach  dem  in  H.  geltenden  Gemeinen  Rechte  demjenigen,
  welcher  durch  Zuwiderhandlung  eines  Anderen  gegen  den  nur  eine
strafrechtliche  Ahndung  enthaltenden  §  16  des  Waarenzeichengesetzes  in
seinem  Vermögen  geschädigt  wird,  gegen  den  widerrechtlichen  Störer  ein
Recht  auf  Entschädigung  und  damit  auch  ein  Anspruch  auf  Unterlassung
und  Untersagung  der  störenden  Handlung  zusteht,  so  kann  doch  darin  dem
Oberlandesgerichte  nicht  beigetreten  werden,  daß  im  vorliegenden  Falle  der
klagende  Verein  zur  Anstellung  der  Untersagungsklage  legitimirt  sei.
Denn,  wie  in  dem  Berufungsurtheile  selbst  ausgeführt,  ist  der  Verein  nicht
identisch  mit  der  Gesammtheit  seiner  Mitglieder,  sondern  besitzt  eine  selbständige
  juristische  Persönlichkeit,  in  deren  Rechtssphäre  dadurch  nicht  eingegriffen
  wird,  daß  die  Mitglieder  in  ihrem  Rechte  verletzt  werden.  Nach
seinen  Satzungen  liegt  dem  Verein  allerdings  die  Förderung  und  Vertretung
gemeinsamer  gewerblicher  Interessen  seiner  Mitglieder  ob,  aber  zu  diesen
gemeinsamen  Interessen  gehört  Mangels  besonderer  Bestimmung  nicht  der
auf  widerrech  chädigung  beruhende  Unterlassungsanspruch  der  einzelnen
Mitglieder  des  Vereins,  da  derselbe  nur  das  Interesse  der  einzelnen  Mitglieder
  zur  Unterlage  hat.  Dagegen  begründet  diese  Zweckbestimmung  des
Vereins  dessen  Legitimation  zur  Anstellung  der  Klage  aus  §  1  des  Wettbewerbgesetzes.
  Für  die  Revision  kommt  daher  nur  diese  gesetzliche  Vorschrift,
nicht  aber  der  bezogene  §  16  in  Betracht.

Daß  §  1  des  Wettbewerbgesetzes  unter  Angaben  über  die  Bezugsquelle
von  Waaren  beziehungsweise  unter  Angaben  über  geschäftliche  Verhältnisse
auch  geographische  Herkunftsbezeichnungen  versteht,  hat  das  Oberlandesgericht
  zutreffend  ausgeführt.  Es  hat  aber  in  Uebereinstimmung  mit  dem
Landgerichte  die  Anträge  des  Klägers,  dem  Beklagten  zu  untersagen,  die
Etiketten  mit  der  Inschrift  Münchener  Exportbier  für  Biere,  die  nicht
von  Münchener  Provenienz  sind,  zu  benutzen,  und  festzustellen,  daß  der
Beklagte  nicht  befugt  sei,  solche  Biere  unter  der  Bezeichuung  Münchener