422  Nechtsprechung.

Bier  in  den  Handel  zu  bringen,  deshalb  abgewiesen,  weil  nach  Handelsgebrauch
  der  Name  Münchener  Bier  nicht  eine  Herkunftsbezeichnung,
sondern  eine  Gattungsbezeichnung  sei.  Hiegegen  richtet  sich  der  erste
Revisionsangriff.  Der  Kläger  behauptet,  daß  der  Berufungsrichter  den
Absatz  3  des  §  1  des  Wettbewerbgesetzes,  der  bestimmt,  daß  die  Verwendung
  von  Namen,  welche  nach  dem  Handelsgebrauche  zur  Benennung
gewisser  Waaren  dienen,  ohne  deren  Herkunft  bezeichnen  zu  sollen,  unter
die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  nicht  fallen,  dadurch  verletzt  habe,  daß
er  bei  Feststellung  des  Handelsgebrauches  einen  zu  engen  Verkehrskreis,
nämlich  nur  die  H.'schen  Exporteure  und  die  mit  denselben  in  Verbindung
stehenden  überseeischen  Importeure  berücksichtigt  habe.  Dieser  Angriff  geht
jedoch  fehl.  Da  die  unrichtigen  Angaben  den  Auschein  eines  besonders
günstigen  Angebots  nur  bei  den  möglichen  Abnehmern  der  Waaren  oder
gewerblichen  Leistungen,  also  bei  dem  Publikum,  in  dessen  Kreisen  sie  ihren
Absatz  finden,  hervorrufen  können,  ist  das  Oberlandesgericht  zutreffend  davon
ausgegangen,  daß  das  Gesetz  unter  Handelsgebrauch  nicht  einen  allgemeinen,
überall  geltenden,  sondern  den  konkreten  Handelsgebrauch  des  betreffenden
Verkehrskreises,  in  welchem  das  in  Frage  stehende  Bier  in  den  Verkehr
gelangt,  versteht.  Es  hat  sodann  festgestellt,  daß  der  Beklagte  das  von  ihm
unter  der  fraglichen  Bezeichnung  vertriebene,  in  Berlin  gebraute  Bier
lediglich  von  H.  aus  nach  überseeischen  Ländern  ausführt,  wohin  ebenfalls
von  H.  aus  auch  echtes  Münchener  Bier  exportirt  werde.  Sonach  steht  ein
gemeinsames  Absatzgebiet  für  das  Bier  beider  Parteien  fest.  In  demselben
hat  aber  das  Oberlandesgericht  für  die  Bestimmung  des  fraglichen  Handelsgebrauches
  nicht  nur  die  H.'schen  Exporteure  und  überseeischen  Importeure,
sondern  auch  die  überseeischen  Zwischenhändler  und  regelmäßigen  Konsumenten
  des  zur  Ausfuhr  kommenden  Bieres  und  damit  sämmtliche  maßgebende
  Faktoren  in  dem  betheiligten  Verkehrskreise  in  Betracht  gezogen,
so  daß  in  dieser  Richtung  das  Gesetz  richtig  angewendet  ist.  Wenn  ferner
der  Berufungsrichter  zur  Bestimmung  des  Handelsgebrauches  in  diesem
Verkehrskreise  im  wesentlichen  das  Gutachten  der  Handelskammer  H.  zum
Ausgangspunkte  genommen  und  ausgeführt  hat,  daß  hienach  bei  den  H.'schen
Produzenten  und  Exporteuren  die  Bezeichnung  Münchener  Bier  vollständig
  zum  Gattungsnamen  geworden,  und  daß  bei  dem  regen  und
dauernden  Verkehr  nach  den  überseeischen  Häfen  anzunehmen  sei,  daß  die
dortigen  Importeure,  sonstigen  Zwischenhändler  und  regelmäßigen  Konsumenten
  dieselbe  Auffassung  hätten,  so  beruht  auch  diese  letztere  Annahme
auf  einer  genügenden  thatsächlichen  Unterlage,  nämlich  auf  dem  Gutachten
jener  Handelskammer  in  Verbindung  mit  der  thatsächlichen  Erwägung  des
Gerichts,  daß  in  Folge  der  Verkehrsbezeichnungen  zwischen  den  H.'schen
Versendern  des  Bieres  und  dem  überseeischen  betheiligten  Publikum  das