Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  423

letztere  sich  die  Auffassung  der  ersteren  angeeignet  habe.  Der  von  dem
Kläger  dem  Berufungsurtheil  gemachte  Vorwurf  eines  Mangels  an  Begründung,
  Verstoß  gegen  8  259  CP.,  liegt  daher  nicht  vor.
Unbegründet  erweist  sich  auch  die  Rüge  der  Revision,  daß  die
Entscheidung  bezüglich  der  Etikette  mit  der  Inschrift  Münchener  Exportbier
mit  der  Entscheidung  in  Betreff  der  Sankt  Peters-Bräu-Etikette  im  Widerspruche
  stehe.  Denn  das  Verbot,  die  letztere  Etikette  zur  Bezeichnung  von
Bieren  zu  verwenden,  welche  nicht  in  München  hergestellt  sind,  erstreckt
sich  auf  die  Etikette  als  solche,  wie  sie  von  dem  Beklagten  bisher  gebraucht
worden  ist,  nicht  aber  auf  die  einzelnen  Theile  derselben.  Die  betreffende
Begründung,  worin  ausdrücklich  gesagt  ist,  daß  die  Benutzung  eines  Heiligen
zur  Bezeichnung  der  Brauerei  in  Verbindung  mit  dem  in  Norddeutschland
nicht  üblichen  Ausdrucke  Bräu  und  den  Worten  Feinstes  Münchener
Versandt-Bier  geeignet  sei,  den  Glauben  zu  erwecken,  daß  es  sich  um
echtes  Münchener  Bier  handele,  läßt  darüber  keinen  Zweifel  bestehen.  Dagegen
  hat  das  Oberlandesgericht  bezüglich  der  Etikette  mit  der  Inschrift
Münchener-Exportbier  festgestellt,  daß  dieselbe  nichts  enthalte,  was
etwa  auf  die  Absicht  schließen  lassen  könnte,  daß  dieser  Ausdruck  nicht
lediglich  als  Gattungsbezeichnung  gebraucht  wäre.  Bei  beiden  Etiketten  ist
also  deren  gesammter  Inhalt  in  Betracht  gezogen  und  unter  Berücksichtigung
desselben  für  die  erstere  bejaht,  daß  sie  eine  Herkunftsbezeichnung  enthalte,
für  die  letztere  aber  dieses  verneint.  Hierin  liegt  kein  Widerspruch.
Endlich  fühlt  sich  der  Kläger  mit  Unrecht  deshalb  beschwert,  weil  in
Betreff  der  Sankt  Peters  Bräu-Etikette  nicht  seinem  ganzen  Klageantrage
entsprochen  worden  sei.  Das  Klagepetitum  war  darauf  gerichtet,  dem
Beklagten  die  Benutzung  dieser  Etikette  zu  untersagen,  jedenfalls  zu  untersagen,
  dieselbe  für  Bier,  welches  nicht  von  Münchener  Provenienz  ist,  zu
benützen.  Dieser  Antrag  ist  in  der  Weise  zugesprochen  worden,  daß  dem
Beklagten  bei  Strafe  untersagt  ist,  die  Etikette  zur  Bezeichnung  von  Bieren
zu  verwenden,  welche  nicht  in  München  hergestellt  sind.  Für  ein  Verbot,
dem  Beklagten  überhaupt  die  Benutzung  der  Etikette  zu  untersagen,  lag
kein  Grund  vor,  da  er  nach  der  eigenen  Behauptung  des  Klägers  die
Etikette  nur  zur  Bezeichnung  von  nicht  aus  München  stammendem  Bier
gebraucht.  lI.  Civilsenat  47/1899.  Urtheil  vom  19.  Dezember  1899.

B.  Bayr.  Oberstes  LTandesgericht  in  München.
Freiwillige  Rechtspflege.
Abgabe  einer  Vormundschaft  an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht.
  Erwägt  man,  daß  die  Fürsorge  für  die  Person  und  —
eintretenden  Falles  —  auch  für  das  Vermögen  des  Kindes  am  einfachsten