65.  Jahrgaug.  25.  10.  November  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  l.  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  u.  Handelsrecht  (Schluß).  II.  Rechtsprechung:
Reichsgericht  in  Civilsachen;  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  III.  Literatur.

I.  Zur  LTehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Frankenburger  in  München.
(Schluß.)
§  5.

Annahmeverzug.  Die  durch  8  373  HGB.  dem  Verkäufer  im  Falle
Annahmeverzugs  des  Käufers  gewährleisteten  Rechte  sind  nicht  ausschließliche.
  Daneben  sind  ausdrücklich  (s  374  HGB.)  die  nach  dem  BGB.
dem  Verkäufer  bei  Annahmeverzug  des  Käufers  zugebilligten  Befugnisse
dem  Verkäufer  vorbehalten.  Im  Nachfolgenden  sollen  zunächst  und  vorzugsweise
  diese  Befugnisse  des  Verkäufers  nach  dem  BGB.  betrachtet
werden.

Der  Käufer  kommt  durch  Nichtannahme  der  ihm,  gleichgültig  ob  vom
Verkäufer  oder  einem  Anderen  (5  267  BGB.)  richtig  (vgl.  §  243  Abs.  2,
§  294  BGB.)  angebotenen  Leistung  in  Verzug  (8  293  BGB.).  Leßteres
tritt  auch  dann  ein,  wenn  er  zwar  zur  Annahme,  nicht  aber  zur  Gegenleistung
  bereit  ist  (§  298  BGB.).  Darauf  kommt  nichts  an,  ob  der
Käufer  schuldhaft  die  Annahme  verweigert  (Mot.  z.  BGB.  Bd.  2  S.  68).
Im  Falle  unbestimmter  Leistungszeit  des  Verkäufers  oder  dessen  Berechtigung
  zu  vorzeitiger  Leistung  kommt  der  Käufer  bei  vorübergehender
Annahmeverhinderung  der  angebotenen  Leistung  nur  dann  in  Verzug,
wenn  ihm  der  Verkäufer  die  Leistung  eine  angemessene  Zeit  vorher  an—
gekündigt  hat  (8§  299  BGB.).  Ob  die  Zeit  angemessen  ist,  eine  vorübergehende
  Annahmeverhinderung  vorliegt,  ist  nach  Treu  und  Glauben  zu
beurtheilen  (§§  242,  157  BGB.).  Realangebot  ist  nicht  erforderlich,
vielmehr  genügt  wörtliches  Angebot  des  Verkäufers,  wenn  der  Käufer  erklärt
  hat,  daß  er  nicht  annehmen  werde  oder  die  zur  Bewirkung  der
Leistung  des  Verkäufers  vorzunehmende  Thätigkeit  —  Abholung  der

XV.