426  Zur  Lehre  vom  Kanfvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

Sache  —  unterläßt  (5  295  BGB.),  z.  B.  die  Vornahme  der  Wahl  der
Alternativobligationen  (8§  264  Abs.  2  BGB.)  oder  die  vorzunehmende
Spezifikation  (§  375  HGB.).  Steht  die  Waare  thatsächlich  nicht  zur
Verfügung  des  Verkäufers,  so  kommt  der  Käufer  nicht  in  Verzug  (5  297
BeB.;  Entsch.  d.  RG.  Bd.  11  S.  113  und  in  der  Jur.  Wochenschr.
1899  S.  832).

Ein  Angebot  des  Verkäufers  ist  unnöthig,  wenn  der  Käufer  die  zur
Bewirkung  der  Leistung  des  Verkäufers  vorzunehmende,  auf  einen  bestimmten
Tag  festgesetzte  Handlung  nicht  rechtzeitig  vornimmt  (§  296  BGB.).

Im  Falle  der  ausdrücklichen  Annahmeverweigerung  hat  der  Verkäufer
nicht  neben  seinem  wörtlichen  Angebote  seine  Leistungsbereitschaft  zu  beweisen,
  sondern  der  Käufer  muß  darthun,  daß  der  Verkäufer  ungeachtet
seines  Angebots  nicht  im  Stande  gewesen  sei,  zu  leisten  (Prot.  S.  661;
§  297  BGB.;  Entsch,  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.  1900  S.  158;
N.  Bd.  43  S.  104).

Während  des  Verzugs  des  Käufers  hat  der  Verkäufer  nur  Versatz
und  grobe  Fahrlässigkeit  (§§  826,  276  BGB.)  zu  vertreten  (§  300  Abs.  1
BGB.).  Die  Gefahr  der  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  geht
auf  den  Käufer  im  Angenblicke  der  Nichtannahme  der  ihm  ordnungsmäßig
angebotenen  Sache  über  (§  300  Abs.  2,  §  243  Abs.  2  BGB.).

Der  Verkäufer  wird  aber  durch  den  Annahmeverzug  des  Käufers
nicht  jeder  Sorge  um  die  Waare  enthoben  (88  242,  157  BGB.;  Entsch.
d.  RG.  Bd.  40  S.  53).  Er  hat  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  des  durch
den  Annahmeverzug  des  Käufers  entstandenen  Schadens,  sondern  nur  auf
Ersatz  der  durch  das  erfolglose  Angebot,  die  Aufbewahrung  und  Erhaltung
des  Leistungsgegenstandes  entstehenden  Mehraufwendungen  (§  304  BGB.).

Verbleibt  die  Waare  beim  Verkäufer,  so  ist  entgeltliche  Hinterlegung
anzunehmen  (88  304,  689  BGB.;  Enisch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.
1899  S.  28).  Ist  ausnahmsweise  unentgeltliche  Hinterlegung  vorzunehmen,
so  haftet  der  Verkäufer  nur  für  die  Sorgfalt,  die  er  in  eigenen  Angelegenheiten
  anzuwenden  pflegt  (§  690  BG.).

Bei  Annahmeverzug  des  Käufers  darf  der  Verkäufer  die  Waare  nicht
preisgeben,  eine  Ausnahme  hievon  sieht  §  303  BGB.  nur  für  Grundstücke
  vor.  Der  Verkäufer  darf  nach  dem  BGB.  auch  nicht  jede  Waare,
sondern  nur  Geld,  Werthpapiere,  Urkunden,  sowie  Kostbarkeiten  hinterlegen
  (§  372  BG.),  ferner  die  zur  Hinterlegung  nach  den  Landesgesetzen
geeigneten  Sachen  (Art.  145  EG.  z.  BGB.).  Die  Hinterlegung  hat  bei
der  öffentlichen  hiezu  bestimmten  Stelle  des  Leistungsortes  (§  269  BGB.)
bei  Meidung  des  Schadensersatzes  zu  erfolgen.  Dem  Käufer  ist  vom
Verkäufer  die  Hinterlegung  unverzüglich  (§  121  BGB.)  bei  Meidung  von