Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  427

Schadensersatz  anzuzeigen,  insofern  Letzteres  nicht  unthunlich,  d.  h.  mit  unverhältnißmäßigen
  Schwierigkeiten  oder  Kosten  verbunden  ist  (6374  BGB.).

Ein  Verkauf  der  vom  Verkäufer  nicht  angenommenen  Waare  findet
nach  dem  BGB.  nur  bei  den  zur  öffentlichen  Hinterlegung  nicht  geeigneten
Sachen  statt,  ist  also  namentlich  bei  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  ausgeschlossen
  (8  383,  372  BG.).

Ueber  die  Art  des  Verkaufes,  öffentliche  Versteigerung,  die  Modalitäten
der  Ausführung  s.  88  383  bis  386  BGB.  Dieser  Verkauf  bezweckt  nicht,
das  Geschäft  im  Wege  der  Selbsthülfe  dadurch  zu  beendigen,  daß  der
säumige  Käufer  sich  an  die  Forderung  auf  Herausgabe  des  Erlöses  zu
halten  hat,  sondern  er  soll  den  Verkäufer  nur  in  den  Stand  setzen,  sich
durch  Hinterlegung  des  Erlöses  von  seinen  Verpflichtungen  zu  befreien.

Diese  Bestimmungen  des  BGB.  in  8§  372  bis  386  reichen  für  den
Handelsverkehr  nicht  aus;  deshalb  ist  der  wesentliche  Inhalt  des  Art.  342
Abs.  2  und  3  des  Allgem.  D.  Handelsgesetzbuches  in  8  373  des  neuen
Handelsgesetzbuches  wiedergegeben.

Hienach  darf  der  Verkäufer  jede  bewegliche  Sache,  mit  deren  Annahme
  der  Käufer  im  Verzuge  ist,  auf  dessen  Gefahr  und  Kosten  nicht
nur  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus,  sondern  auch  an  sonstigen  sicheren
Stellen  hinterlegen.  Er  darf  auch  jede  solche  bewegliche  Sache  im  bezeichneten
  gegebenen  Falle  in  der  in  Abs.  2,  4  und  5  des  §  373  HGB.
vorgesehenen  Weise  veräußern.

Dieser  Selbsthülfeverkauf  kann  als  Erfüllungssurrogat  vom  Verkäufer
gegen  den  Käufer  (des  Hauptvertrags,  gegen  welchen  dieser  Verkauf  vorgenommen
  wird)  nur  dann  geltend  gemacht  werden,  wenn  dieser  Verkauf
den  Vorschriften  des  §  373  Abs.  2  HGB.  entspricht  (Entsch.  d.  RG.
Bd.  41  S.  64).  Der  Selbsthülfeverkauf  kann,  solange  der  Käufer  nicht
seinen  Annahmeverzug  beseitigt,  wiederholt,  z.  B.  weil  der  erste  nicht
sformell  gültig  erfolgt  war,  vorgenommen  werden  (Entsch.  d.  RG.  in
Holdheim's  Monatsschrift  1897  S.  189).  Der  Käufer  des  Hauptvertrags,
  gegen  den  der  Selbsthülfeverkauf  vorgenommen  wird,  kann  auf
Mängel  der  dabei  verkauften  Waare  den  Anspruch  auf  Wandlung  nicht
stützen  (Entsch.  d.  RG.  bei  Holdheim  1897  S.  190).

Die  Vornahme  des  Selbsthülfeverkaufs  setzt  jedoch  eine  vorgängige
Androhung  desselben  an  den  im  Annahmeverzug  befindlichen  Käufer
voraus.  Es  ergiebt  sich  hieraus  schon,  daß  zwischen  der  Androhung  und
der  Ausführung  des  Verkaufes  ein  entsprechender  zeitlicher  Zwischenraum
liegen  muß.  Die  Ausübung  des  Selbsthülfeverkaufs  ist  an  eine  zeitliche
Grenze  nicht  gebunden.  Der  Käufer  wird  durch  diesen  Grundsatz  auch
bei  einer,  erheblichen  Preisschwankungen  unterworfenen  Waare  nicht  in
unbilliger  Weise  benachtheiligt,  da  er  ja  in  der  Zeit  zwischen  Androhung

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