428  Zur  Lehre  vom  Kanfvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Haudelsrecht.

und  Vornahme  des  Verkaufs  jederzeit  seinen  Verzug  heilen  kann  (Mat.  z.
BGB.  v.  Mugdan,  Bd.  2  S.  538;  Bolze,  Bd.  9  Nr.  395,  Bd.  14
Nr.  441).  Dabei  ist  allerdings  zu  beachten,  daß  der  Verkäufer  die  Ausführung
  des  Selbsthülfeverkaufs  nicht  in  illoyaler  Weise  hinausschieben
darf  (8§  226  mit  826  BGB.;  Entsch.  d.  RG.  Bd.  32  S.  64).

Die  Androhung  des  Selbsthülfeverkaufs  ist  unnöthig:

a)  wenn  die  Waare  dem  Verderb  ausgesetzt  ist  und  mit  der  Verzögerung
des  Verkaufs  Gefahr  im  Verzuge  entsteht,

b)  wenn  die  Androhung  aus  anderen  Gründen  unthunlich  ist,  z.  B.  der
Aufenthalt  des  Käufers  ist  nicht  zu  ermitteln,  oder  der  Käufer  ist
gestorben  und  seine  Erben  sind  dem  Verkäufer  unbekannt.

Der  Selbsthülfeverkauf  soll,  muß  aber  nicht  an  demjenigen  Orte  vorgenommen
  werden,  an  welchem  sich  die  Waare  thatsächlich  zur  Zeit  des
Beginns  des  Annahmeverzugs  befindet.  Bei  Wahl  des  Ortes  muß  der
Verkäufer  nach  Treu  und  Glauben  verfahren,  darf  nicht  eigennützig  auf
Kosten  des  Käufers  spekuliren,  sondern  muß  auch  im  Interesse  des
Käufers  auf  einen  möglichst  günstigen  Verkauf  Bedacht  nehmen.  Der
Verkäufer  kann  als  solchen  z.  B.  den  nächstgelegenen  für  die  betreffende
Waare  maßgebenden  Marktplatz  wählen  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  15  S.  3,
Bd.  5  S.  67).

Der  Selbsthülfeverkauf  ist  in  der  Regel  durch  öffentliche  Versteigerung

(§  383  Abs.  3  BGB.)  vorzunehmen.  Diese  öffentliche  Versteigerung  erfolgt
  durch  einen  für  den  Versteigerungsort  bestellten  Gerichtsvollzieher
oder  anderen  hiezu  befugten  Beamten  oder  öffentlich  angestellten  Versteigerer
  (§  373  Abs.  2  HGB.;  §  383  Abs.  3  BG.).

Sofern  es  nicht  unthunlich  ist,  muß  der  von  dem  Selbsthülfeverkauf
Gebrauch  machende  Verkäufer  den  im  Annahmeverzug  befindlichen  Käufer
von  der  Zeit  und  dem  Orte  der  öffentlichen  Versteigerung  rechtzeitig
unterrichten  (8  373  Abs.  5  HGB.).

Bei  der  öffentlichen  Versteigerung  können  Verkäufer  und  Käufer  mitbieten
  (8  373  Abs.  4  H#GB.).  Der  säumige  Käufer  muß  auch  das  von
einem  Dritten,  der  in  Wirklichkeit  nur  ein  vom  Verkäufer  vorgeschobener
Strohmann  war,  gelegte  Gebot  ebenso  wie  der  Verkäufer  gegen  sich  gelten
lassen  (Entsch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.  1899  S.  495;  vgl.  §  1239
Abs.  1  BGB.).

Hat  die  Waare,  mit  deren  Annahme  der  Käufer  sich  im  Verzuge
befindet,  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann  der  Verkäufer  deren
Verkauf  freihändig  nach  vorgängiger  Androhung  an  den  Käufer  durch
einen  zu  solchen  Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  (§  34  d.
Börsenges.)  oder  durch  eine  zur  üöffentlichen  Versteigerung  befugte  Person