Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelerecht.  429

(&amp;  383  Abs.  3  BGB.)  zum  laufenden  Preise  bewirken  (8  373  Abs.  2
Satz  1  Halbs.  2  HGB.).

Von  jeder  Art  des  vollzogenen  Selbsthülfeverkaufs  muß  der  Verkäufer
  den  säumigen  Käufer  verständigen,  sofern  dies  nicht  unthunlich  ist;
eine  Verletzung  dieser  Verpflichtung  macht  den  Verkäufer  schadensersatzpflichtig
  (§  373  Abs.  5  HGB.).

Ein  beim  Selbsthülfeverkaufe  erzielter  höherer  Preis  als  der  zwischen
Verkäufer  und  Käufer  vereinbarte  kommt  dem  Käufer  zu  Gute  (§  373
Abs.  3  HGB.;  Hahn-Mugdan,  Mat.  Bd.  6  S.  370).

8  6.

Gewährleistung  wegen  Mängel  der  Sache.  Der  Verkäufer
haftet  dafür,  daß  die  Waare  zur  Zeit  des  Uebergangs  der  Gefahr
(§55  446,  447  BGB.)  nicht  mit  gesetzlichen  Mängeln  im  Sinne  des
§  459  Abs.  1  Satz  1  BGB.,  §  360  HGB.  behaftet  sei,  bezw.  die  zugesicherten,
  gleichgültig  ob  erheblichen  oder  unerheblichen,  Eigenschaften
habe  (§  459  BGB.).  Gleichgültig  ist,  ob  dem  Käufer  der  Mangel  der
zugesicherten  Eigenschaft  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  unbekannt  geblieben
ist  (&amp;  460  Satz  2  BGB.).  Allgemeine  Anpreisungen  gelten  nicht  als
Zusicherungen.

Der  Verkäufer  hat  den  Mangel  nicht  zu  vertreten,  wenn  ihn  Käufer
beim  Abschlusse  des  Kaufes  kennt.  Kennenmüssen  des  Mangels  (§5  122
BGB.)  genügt  nicht  zum  Ausschlusse  der  Haftung,  wohl  aber  das  Unbekanntbleiben
  in  Folge  grober  Fahrlässigkeit  (§S§  276,  277,  460  BG#.),
es  müßte  denn  sein,  daß  der  Verkäufer  die  Abwesenheit  des  gesetzlichen
Mangels  zugesichert  oder  den  Fehler  arglistig  (Mot.  Bd.  1  S.  208)  verschwiegen
  hat  (§  460  BGB.).  Wegen  der  Beweislast  s.  §  363  BGB.
Auch  eine  die  Haftung  wegen  Mängel  ausschließende  oder  beschränkende
Haftung  ist  im  Falle  arglistigen  Verschweigens  des  Mangels  nichtig
(§  276  Abs.  2  BG.).

I.  Wandelung  und  Minderung.

Wegen  Mangels  der  gesetzlichen  oder  versprochenen  Eigenschaften  kann
der  Käufer  Rückgängigmachung  des  Kaufes  (Wandelung)  oder  Herabsetzung
  des  Kaufpreises  (Minderung)  (außer  bei  Viehmängeln  §  487  BGB.)
beanspruchen  (§  462  BGB.).  In  der  Geltendmachung  dieser  beiden
Alternativen  kann  er  beliebig  —  auch  nach  Erhebung  der  Klage  —
variiren,  bis  der  Verkäufer  mit  der  verlangten  Wandelung  oder  Minderung
  sich  einverstanden  erklärt  hat  (§  465  BGB.),  oder  der  Anspruch
auf  Wandelung  in  Folge  Erbietens  des  Verkäufers  hiezu  nach  Ablauf
der  Erklärungsfrist  erloschen  ist  (§  466  BGB.)  oder  rechtskräftige  Entscheidung
  vorliegt.  Dadurch  begiebt  sich  der  Käufer  seiner  durch  mangel-