430  Zur  Lehre  vom  Kanfvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

hafte  Lieferung  begründeten  Rechte  nicht,  daß  er  von  seiner  Erklärung,
die  Waare  nicht  behalten  zu  wollen,  wieder  abgeht  und  die  Waare  zu
verwerthen  sich  bemüht;  er  kann  dennoch  den  Verkäufer  auf  Minderung
in  Anspruch  nehmen  (Entsch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.  1899
S.  107).  Fehlt  der  verkauften  Sache  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
eine  zugesicherte  Eigenschaft  —  nachheriger  Wegfall  ist  gleichgültig  —,  so
kann  der  Käufer  statt  Wandelung  und  Minderung  auch  Schadensersatz
wegen  Nichterfüllung  verlangen  (8  463  BGB.).

Wenn  jedoch  der  Käufer  bei  Vertragsabschluß  den  Fehler  kannte
—  nicht  auch  wenn  er  ihn  kennen  mußte  —  (§  460  BGB.),  aber  er
trotz  Kenntniß  des  Mangels  ohne  Vorbehalt  der  Rechte  hiewegen  die
mangelhafte  Sache  annahm  (§  464  BG.),  so  kann  er  weder  Wandelung
noch  Minderung  noch  Schadensersatz  verlangen.  Arglistiges  Verschweigen
des  Fehlers  macht  den  Verkäufer  wieder  schadensersatzpflichtig  (6463  BGB.).

Der  Käufer  einer  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Sache  ist  wegen
Nichterfüllung  auch  dann  schadensersatzberechtigt,  wenn  zur  Zeit  des  Uebergangs
  der  Gefahr  (88§  J46,  447  BGB.)  die  zugesicherte  Eigenschaft  fehlte
oder  der  Fehler  (6§  459  BGB.)  arglistig  verschwiegen  wurde  (8  480
Abs.  2  BGB.).

Durch  Einverständniß  des  Verkäufers  mit  der  vom  Käufer  verlangten
(§§  141  bis  151  BGB.)  Wandelung  oder  Minderung  ist  diese  vollzogen
465  BGB.).  Ebenso  wirkt  die  rechtskräftige  Verurtheilung  des  Verkäufers
  zur  Wandelung  oder  Minderung  (§  895  CPO.).  Bis  zum  Vollzuge
  der  Wandelung  oder  Minderung  kann,  wie  schon  erwähnt  wurde,
der  Käufer  seine  Wahl  ändern  (§  462  BGB.).  Die  88  262  ff.  BGB.
kommen  dabei  nicht  in  Frage.

1)  Wandelung.  Auf  die  Wandelung  finden  die  für  das  vertragsmäßige
  Rücktrittsrecht,  das  untheilbar  ist,  bezüglichen  §8  346  bis  348,
350  bis  354,  356  BGB.  entsprechende  Anwendung  (§  467  BGB.).
Das  Recht  auf  Wandelung  ist  untheilbar  (§§  467,  356  BGB.).  Die
empfangenen  Leistungen  sind  hienach  zurückzugeben  (8  346  BGB.).  Der
Empfänger  wird  vom  Empfange  an  wie  der  Besitzer  erst  nach  Rechtshängigkeit
  (§§  989  ff.  BG.)  beurtheilt.  Die  gezogenen  Nutzungen  muß
er  herausgeben  (§  347  BGB.).  Die  in  Folge  seines  Verschuldens  unmögliche
  Rückgabe  verursacht  Erlöschung  des  Rechts  auf  Wandelung
(65  351  bis  353  BGB.).  Zufälliger  Untergang  der  Sache  schließt  das
Recht  aber  nicht  aus  (8§  350  BGB.).  Die  aus  der  Wandelung  entstehenden
  beiderseitigen  Verpflichtungen  sind  Ausflüsse  eines  Schuldverhältnisses,
  das  auf  Wiederherstellung  des  vor  Abschluß  des  Kaufvertrags
  gewesenen  Zustandes  gerichtet  ist;  es  muß  also  Zug  um  Zug
erfüllt  werden  (6  348  BGB).  Ersolgt  diese  Erfüllung  Seitens  des  mit