Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  431

der  Rückgewähr  in  Verzug  befindlichen  Käufers  nicht  und  geschieht  dies
nicht  vor  Ablauf  der  vom  Verkäufer  gesetzten  angemessenen  Frist,  so  ist
der  Anspruch  auf  Wandelung  erloschen  (§  354  BGB.).  Stellt  sich  der
Mangel  der  Sache  erst  bei  der  Verarbeitung  heraus  (§  352  BE#.),  so
ist  das  Recht  auf  Wandelung  nicht  ausgeschlossen  (§  467  BGB.).  Gemäß
§  281  BGB.  muß  in  diesem  Falle  der  Empfänger  das  in  Folge  der
Verarbeitung  in  sein  Vermögen  Gelangte  herausgeben,  also  die  neue
Sache  gegen  Erstattung  der  Kosten  der  Verarbeitung  oder  den  durch  Erhalten
  der  neuen  Sache  zugekommenen  Vermögensvortheil.

Bei  jeder  Wandelung  muß  der  Verkäufer  dem  Känufer  auch  die  Vertragskosten
  ersetzen  (8  467  BG#.).

Sind  von  mehreren  Sachen  nur  einzelne  mangelhaft,  so  kann,  nur
hinsichtlich  dieser,  auch  wenn  für  alle  ein  Gesammtpreis  festgesetzt  ist,
Wandelung  begehrt  werden.  Sind  jedoch  die  Sachen  als  zusammengehörend
  verkauft,  z.  B.  ein  aus  mehreren  Stücken  bestehender  Schmuck,
so  kann  jeder  Theil  die  Wandelung  hinsichtlich  aller  Sachen  verlangen,
wenn  nicht  ohne  Nachtheil  für  ihn  die  Trennung  der  mangelhaften  von
den  übrigen  Sachen  möglich  ist  (6  469  BGB.).  Ueber  Wirkung  der
Wandelung  bezüglich  der  Hauptsache  auf  die  Nebensache  s.  §  470  BGB.
Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  um  einen  Gesammtpreis
die  Wandelung  nur  bezüglich  einzelner  statt,  so  ist  der  Gesammtpreis  in
dem  Verhältniß  herabzusetzen,  in  welchem  zur  Zeit  des  Verkaufs  der  Gesammtwerth
  in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  Werthe  der  von  der
Wandelung  nicht  betroffenen  Sachen  gestanden  haben  würde.

Beträgt  z.  B.  der  Gesammtwerth  in  mangelfreiem  Zustande  6000  Mk.,
der  Werth  der  von  der  Wandelung  nicht  ergriffenen  Sachen  5400  Mk.,
der  Kaufpreis  5600  Mk.,  so  hat  der  Verkäufer  an  den  Känfer  gegen
Rückempfangen  des  mangelhaften  Theils  zu  zahlen:  6000  Mk.  —  X;
X  findet  man  durch  folgende  Berechnung:

,  5400  „  5600
5400:  6000  =  X  5600  So00  —  X.
Ueber  den  Erfüllungsort  bei  der  Wandelungsklage  s.  Seuffert's  Archiv
Bd.  54  Nr.  80.

2)  Minderung.  Bei  der  Minderung  ist  der  Kaufpreis  in  dem
Verhältnisse  herabzusetzen,  in  welchem  der  zur  Zeit  des  Verkaufs  angenommene
  Werth  der  Sache  in  mangelfreiem  Zustande  zu  dem  wirklichen
Werthe  gestanden  haben  würde  (§  472  Abs.  1  BGB.).

War  z.  B.  der  mangelfrei  erachtete  Kaufgegenstand  6000  Mk.  werth,
der  hiefür  vereinbarte  Kaufpreis  aber  8000  Mk.  und  der  nach  Entdeckung
des  Mangels  mit  Berücksichtigung  des  Letzteren  festgestellte  Werth