432  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

5000  Mk.,  so  ist  der  Kaufpreis  nicht  auf  5000  Mk.  herabzusetzen,  sondern
es  ergiebt  sich  derselbe  als  X  in  Folge  nachfolgender  Berechnung:
5000:  6000  =  X:  8000,  also  X  =  6666  ½  Mk.

Der  Anspruch  auf  Preisminderung  wird  auch  dadurch  nicht  beseitigt,
daß  der  Käufer  den  mangelhaften  Gegenstand  mit  Gewinn  veräußert
(Seuffert's  Archiv  Bd.  33  Nr.  116).

Findet  im  Falle  des  Verkaufs  mehrerer  Sachen  um  einen  Gesammtpreis
  die  Minderung  nur  wegen  einzelner  Sachen  statt,  so  ist  bei  Herabsetzung
  des  Preises  der  Gesammtwerth  aller  Sachen  zu  Grunde  zu  legen.
Beträgt  der  Werth  der  mangelfreien  Sachen  7000  Mk.,  der  der  mangelhaften
  Sache  400  Mk.,  der  Gesammtpreis  10000  Mk.,  so  ist  der  Gesammtpreis
  um  X  herabzusetzen,  wobei  X  durch  folgende  Berechnung  gefunden
  wird:

10000:  7000  =  X:  400,  also  X  =  571  Mkt.

Ueber  die  Berücksichtigung  anderer  als  Geldleistungen  s.  §  473  BGB.
Diese  Vorschrift  ist  besonders  für  das  Tauschgeschäft  von  Bedeutung
(C  515  BGB.).

Das  Recht  auf  Minderung  ist  aktiv  und  passiv  theilbar  (8  474
Abs.  1  BG.).

Mit  Vollziehung  der  von  einem  der  Käufer  verlangten  Minderung
ist  die  Wandelung  ausgeschlossen  (§  474  Abs.  2  BGB.).  Ob  dieser  eine
Käufer  seinen  Mitkäufern  gegenüber  schadensersatzpflichtig  wird,  ist  nach
dem  zwischen  den  Letzteren  und  ihm  bestehenden  Rechtsverhältnisse  zu  beurtheilen.
  Trotz  der  wegen  eines  Mangels  schon  erfolgten  Minderung
kann  der  Käufer  wegen  eines  später  entdeckten  Mangels  von  Neuem
Wandelung  oder  Minderung  beanspruchen  (6  475  BGB.).  Verlangt  er
in  einem  solchen  Falle  Wandelung,  so  muß  gemäß  §  346  BGB.  die  Ermäßigung
  seiner  Gegenleistung  berücksichtigt  werden,  welche  er  in  Folge
einer  wegen  eines  anderen  Mangels  eingetretenen  Minderung  erreicht  hat.

Wenn  der  nichtgerügte  Mangel  mit  dem  gerügten  dergestalt  im  Zusammenhang
  steht,  daß  z.  B.  daraus,  daß  das  gelieferte  Malz  theilweise
angelaufen  war,  mit  Nothwendigkeit  der  nachträglich  erprobte  Mangel  des
Zuckergehalts  hätte  erkannt  werden  müssen,  so  ist  die  nachträgliche  Rüge
des  anderen  Mangels  und  damit  das  Verlangen  auf  Preisminderung
wegen  dieses  Mangels  ausgeschlossen  (Entsch.  d.  RG.  Bd.  38  S.  11  und
Jur.  Wochenschr.  1898  S.  16).

Der  Erlaß  oder  die  vereinbarte  Beschränkung  der  Gewährleistung
des  Verkäufers  ist  nichtig,  wenn  er  den  Mangel  arglistig  verschwiegen
hat  (5  476  BGB.).  Grobe  Fahrlässigkeit  wird  nicht  wie  Arglist  behandelt
  (§  276  BGB.).