Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.  433

II.  Verjährung  der  Wandelung  und  Minderung.

Das  Recht  auf  Wandelung  oder  Minderung,  sowie  auf  Schadensersatz
  wegen  Fehlens  einer  zugesicherten  Eigenschaft  verjährt  in  sechs
Monaten,  von  der  Ablieferung  an  gerechnet,  sofern  nicht  arglistiges  Verschweigen
  des  Mangels  vorliegt  (§  477  Abs.  1  BG.).

Unter  Ablieferung  ist  eine  einseitige  Handlung  des  Verkäufers  zu
verstehen,  durch  die  dem  Käufer  die  Möglichkeit  verschafft  wird,  den  Gewahrsam
  der  Waare  sich  zu  verschaffen,  sie  zu  untersuchen  und  über  sie
zu  verfügen  (Entsch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.  1899  S.  182  und
Bolze,  Bd.  16  Nr.  416.  Zeitpunkt  der  Ablieferung  einer  bestellten
Maschine;  Entsch.  d.  RG.  in  der  Jur.  Wochenschr.  1899  S.  182).

Vertragsmäßige  Verlängerung  (§  275  BGB.)  der  Verjährungsfrist
ist  zulässig  (§  477  Abs.  1  BGB.).  Antrag  auf  Sicherung  des  Beweises
(§  488  CPO.)  unterbricht  die  Verjährung  (5  217  BGB.)  bis  zur  Beendigung
  des  Verfahrens  (8§  477  Abs.  2  BGB.).  Die  88  211  Abs.  2
und  212  BGB.  finden  hiebei  Anwendung  (8  477  Abs.  2  BG#.).

Hemmung  oder  Unterbrechung  der  Verjährung  eines  der  dem  Käufer
gemäß  §  477  Abs.  1  BGB.  zukommenden  Ansprüche  bewirkt  das  Gleiche
auch  hinsichtlich  der  anderen  (§  477  Abs.  3  BGB.).

Hat  der  Käufer  vor  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung  oder
Minderung  dem  Verkäufer  den  Mangel  angezeigt,  oder  die  —  von  ihm  zu
beweisende  —  Anzeige,  d.  h.  schriftliche,  abgesendet  —  gleichgültig  ist  deren
Eintreffen  beim  Verkäufer  —,  so  kann  er  auch  nach  Vollendung  der  Verjährung
  die  Zahlung  verweigern,  insoweit  er  auf  Grund  der  Wandelung
oder  Minderung  hiezu  berechtigt  wäre  (§  478  Abs.  1  BGB.).  Bei  arglistigem
  Verschweigen  der  Mängel  durch  den  Verkäufer  kommen  die  Vorschriften
  des  §  478  Abs.  1  BGB.  nicht  zur  Anwendung  (§  478  Abs.  2
BGB.).  Der  rechtzeitigen  Mittheilung  oder  Absendung  der  Anzeige  steht
es  gleich,  wenn  der  Käufer  vor  Vollendung  der  Verjährung  Sicherung
des  Beweises  (8  488  CPO.)  beantragt  oder  in  einem  wegen  des  Mangels
zwischen  ihr  und  einem  späteren  Erwerber  der  Sache  anhängigen  Rechtsstreite
  seinem  Verkäufer  den  Streit  verkündet  hat  (§  478  Abs.  1  BG.).
8  477  Abs.  2,  3  BGB.  kommt  zur  Anwendung.  Abgesehen  vom  arglistigen
  Verschweigen  des  Mangels  Seitens  des  Verkäufers  kann  der  Anspruch
  auf  Schadensersatz  nach  Vollendung  der  Verjährung  nur  in  dem
Falle  aufgerechnet  werden,  wenn  vom  Käufer  vorher  eine  der  im  §  478
BGB.  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen  ist  (8  479  BG.).

III.  Gattungskauf;  Recht  auf  Nachlieferung.

Der  Käufer  einer  Gattungssache  kann  statt  Wandelung  oder  Minderung
  auch  Lieferung  einer  fehlerfreien  anstatt  der  mangelhaften  Sache
verlangen  (§  480  BGB.).