434  Zur  Lehre  vom  Kaufvertrag  nach  Bürgerlichem  und  Handelsrecht.

Nimmt  der  Käufer  in  Kenntniß  des  Mangels  die  Sache  an,  so  wahrt
er  sich  das  Recht  auf  Nachlieferung  nur  durch  Vorbehalt  hierauf  bei  der
Annahme  (88  464,  480  BGB.;  s.  Deutsche  Juristenztg.  1899  S.  89).
Die  vom  Verkäufer  bewilligte  Wandelung  oder  Minderung  schließt  das
Recht  auf  Nachlieferung  aus  (88  465,  480  BGB.).  Der  Verkäufer  kann
aber  auch  unter  dem  Erbieten  zur  Nachlieferung  und  unter  Bestimmung
einer  angemessenen  Frist  den  Käufer  zur  Erklärung  darüber  auffordern,
ob  er  Nachlieferung  mangelfreier  Sachen  verlange;  Letzteres  kann  in  einem
solchen  Falle  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Frist  verlangt  werden  (88  466,
480  BGB.).  Auf  den  Nachlieferungsauspruch  kommen  die  für  das  Rücktrittsrecht
  geltenden  88  346  bis  348,  350  bis  354,  356  BGB.  zur  Anwendung;
  also  kann  geltend  gemacht  werden:

a)  gegenseitige  Rückgewähr  des  Empfangenen,  Ersatzleistung  für  Nutzungen
und  Dienste  (5  346  BGB.),  Anspruch  auf  Schadensersatz  wegen
Verschlechterung,  Untergangs  oder  sonst  eintretender  Unmöglichkeit
der  Herausgabe  (§  347  BGB.),  Erfüllung  Zug  um  Zug  (§8  348
BGB.),  Retention  (6  322  BGB.),  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrags
  (8  320  BGB.);

b)  der  Anspruch  auf  Nachlieferung  wird  durch  den  beim  Käufer  in
Folge  Zufalls  eingetretenen  Untergang  der  Sache  nicht  ausgeschlossen
(§  350  BE#B.),  wohl  aber  in  Folge  der  durch  Verschulden  des
Käufers  eingetretenen  Verschlechterung  u.  s.  w.  des  Gegenstands
(§§  350,  351  BGB.),  Haftung  des  Käufers  hiebei  für  seine  Vertreter
  (§  278  BGB.);

e)  das  Recht  auf  Nachlieferung  wird  auch  durch  Verarbeitung  der
Sache  ausgeschlossen,  es  müßte  denn  der  Mangel  sich  erst  hiebei
herausgestellt  haben  (8§  352,  467  BG.);

d)  Einfluß  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  mangelhaften  Sache
Seitens  des  Käufers  auf  Nachlieferung  (§  353  BGB.),  des  Verzugs
des  Käufers  in  Rückgewähr  der  empfangenen  Waaren  (5  354  BG.),
Untheilbarkeit  des  Anspruchs  auf  Nachlieferung  (8  356  BGB.);

e)  Mängel  einzelner  von  mehreren  zusammen  verkauften  Gegenständen
um  einen  Gesammtpreis,  Trennbarkeit  der  mangelhaften  Sachen
von  den  anderen  (§  469  BGB.),  Mangelhaftigkeit  der  Haupt=  und
Nebensache  (5  470  BGB.);

I|)  Betheiligung  mehrerer  auf  der  aktiven  oder  passiven  Seite;  Ausschluß
des  Anspruchs  auf  Nachlieferung,  wenn  die  von  einem  Käufer  verlangte
  Minderung  vollzogen  ist  (6  474  BGB.).

Minderung  wegen  eines  Mangels  schließt  das  Recht  auf  Nachlieferung
  wegen  anderer  Mängel  nicht  aus  (§  475  BG.).