Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  435

Arglistiges  Verschweigen  von  Mängeln  Seitens  des  Verkäufers  verursacht
  Nichtigkeit  der  die  Nachlieferungspflicht  des  Verkäufers  erlassenden
oder  beschränkenden  Vereinbarung  (5  476  BGB.).  Für  Verjährung
des  Anspruchs  auf  Nachlieferung  gelten  88  477  bis  479  BGB.

Ueber  Anzeige,  Absendung  der  Anzeige  der  Mängel,  Sicherung  des
Beweises,  Streitverkündung  vor  der  Verjährung,  Erhaltung  des  Rechts
auf  Nachlieferung,  Letzteres  auch  im  Falle  arglistigen  Verschweigens  der
Mängel  (88  478,  479  BGB.).

Fehlt  zur  Zeit  des  Uebergangs  der  Gefahr  (8§  446,  447  BG.)
der  Sache  eine  zugesicherte  Eigenschaft  oder  hat  der  Verkäufer  einen
Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  hat  der  Käufer  außer  dem  Rechte  auf
Wandelung,  Minderung  oder  Nachlieferung  auch  Anspruch  auf  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung  (§8  463,  480  Abs.  2  BGB.).  Ueber  Sonderbestimmungen
  beim  Viehhandel  siehe  §§  482  bis  492  BGB.  und
8  382  HGB.

II.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Clollprozeß.

Wiederholung  von  Einreden  im  Nachverfahren,  welche  im
Urkundenprozeßals  unschlüssig  und  unsubstanziirt  zurückgewiesen
wurden.

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben
  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Gründe:  Mit  Unrecht  hat  das  Berufungsgericht  die  von  dem  Beklagten
vorgeschützte  Einrede  des  Zwangs  schon  für  erledigt  gehalten.  Nach  der
Gestaltung,  die  der  Urkundenprozeß  durch  die  Civilprozeßordnung  erfahren
hat  (§8  555  ff.  der  früheren,  88  592  ff.  der  jetzigen  Fassung)  beginnt
allerdings  mit  Erhebung  der  Klage  im  Urkundenprozesse  der  Hauptstreit
selbst.  Deshalb  ist,  wie  die  Motive  au  der  von  dem  Berufungsgerichte
erwähnten  Stelle  (Hahn,  Materialien  Bd.  2  S.  395)  hervorheben,  das
Urtheil  des  Urkundenprozesses  im  nachfolgenden  Verfahren  insoweit  unanfechtbar,
  als  es  nicht  auf  der  eigenthümlichen  Beschränkung  des  Verfahrens
im  Urkundenstreit  beruht  und  es  können  nur  neue  Einwendungen  und  neue
Beweise  für  solche  Einwendungen,  die  nur  wegen  mangelnden  Beweises
verworfen  sind,  vorgebracht  werden.  Die  Eigenart  des  Urkundenprozesses
äußert  sich  aber  u.  a.  auch  darin,  daß  der  Beklagte  den  Beweis  seiner
Einreden  nur  nach  Maßgabe  des  §  595  (früher  §  558)  CPO.  führen  darf
und  hieraus  folgt,  daß  das  Urtheil,  wie  die  Motive  ebenfalls  hervorheben
(S.  389)  über  das  Hauptrecht  nur  provisorisch  entscheidet  und  über