436  Rechtsprechung.

Vertheidigungsmittel  nur,  insoweit  diese  sich  schon  jetzt  als  in  sich  und  nicht
blos  wegen  mangelhafter  Substantiirung  unbegründet  darstellen,  endgültig
erkannt  wird.  Hiemit  steht  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  im  Einklang.
  Anerkannt  wird  danach,  daß  neue,  d.  h.  im  Urkundenprozeß  nicht
erhobene  Einwendungen  im  Nachverfahren  schlechthin  statthaft  sind  (Entsch.
in  Civilsachen  Bd.  14  S.  105);  ebenso  solche,  die  nur  wegen  mangelnden
Beweises  verworfen  waren  (das.  Bd.  14  S.  323);  und  es  wird  als  allgemeiner
  Grundsatz  ausgesprochen  (Jur.  Wochenschrift  1895  S.  385),  daß
Einreden  zulässig  seien,  die  nicht  vorgebracht  oder,  obwohl  vorgebracht,
nicht  unter  den  zulässigen  Beweis  gestellt  oder  nur  unvollständig  bewiesen
waren,  nicht  aber  Einreden,  die  der  Richter  im  Urkundenprozeß  aus  Rechtsgründen
  oder  weil  sie  durch  die  Beweisaufnahme  widerlegt  seien,  verworfen
  hatte.  Demgemäß  ist  (Jur.  Wochenschrift  1892  S.  429)  eine
Einrede  aus  Art.  347  des  Handelsgesetzbuchs  im  Nachverfahren  als  unzulässig
  zurückgewiesen,  da  sie  schon  im  Urkundenprozeß  aus  dem  Rechtsgrunde,
  daß  die  Probemäßigkeit  nicht  ordnungsmäßig  gerügt  worden,
endgültig  verworfen  worden  sei.  Andererseits  ist  (Eutsch.  Bd.  14  S.  217)
der  Einwand  des  Beklagten,  daß  eine  gegen  ihn  eingeklagte  als  Darlehensschuld
  verbriefte  Geldsumme  Dotalgeld  sei,  auf  Grund  anderer  Substantiirung
zugelassen  worden,  obwohl  Klägerin  die  Unwahrheit  einer  Behauptung  des
Beklagten,  aus  der  die  Dotaleigenschaft  folgen  sollte,  im  Urkundenprozeß
beschworen  hatte  und  der  Einwand  deshalb  damals  abgewiesen  worden  war.
Ebenso  ist  von  dem  jetzt  erkennenden  Senat  in  dem  Urtheil,  das  von  dem
Berufungsgericht  für  seine  abweichende  Meinung  angezogen  wird  (mitgetheilt
bei  Gruchot,  Beitr.  Bd.  39  S.  1146),  eine  schon  im  Urkundenprozeß
vorgeschützte  und  verworfene  Einrede  zugelassen  worden,  weil  sie  dort
als  unschlüssig  und  unsubstantiirt  zurückgewiesen  sei.

LetOtere  Entscheidung  ist  lediglich  eine  Folgerung  aus  dem  von  keiner
Seite  bestrittenen  und  mit  der  Eigenart  des  Urkundenprozesses  zusammenhängenden
  Satze,  daß  im  Nachverfahren  neue  Einreden  zugelassen  werden
müssen.  Denn  wenn  eine  Einrede  als  nicht  substantiirt,  also  deshalb
verworfen  wird,  weil  die  vorgetragenen  Thatsachen  nicht  ausreichen,  um
den  Schluß  auf  die  Berechtigung  des  geltend  gemachten  Einwandes  zu
rechtfertigen,  so  ist  die  Zurückweisung  nicht  deshalb  erfolgt,  weil  der  in
Rede  stehende  Eimvand  überhaupt  nicht  erhoben  werden  dürfe,  sondern  nur
deshalb,  weil  er  bisher  thatsächlich  nicht  begründet  sei,  mithin  aus  dem
bisherigen  Vortrag  kein  Einwand  entnommen  werden  könne.  Dies  kann
nicht  hindern,  denselben  Einwand  im  Nachverfahren  durch  schlüssige  Behauptungen
  geltend  zu  machen.  Selbstverständlich  darf  der  Einwand  nicht
lediglich  wiederholt,  d.  h.  auf  Grund  keiner  anderen,  als  der  schon  früher
behaupteten  Thatsachen  vorgeschützt  werden.  Dies  traf  zu  in  dem  Falle,