Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  437

der  zu  dem  anderen  Urtheil  führte,  auf  das  von  dem  Berufungsgericht
Bezug  genommen  wird  (mitgetheilt  bei  Gruchot,  Beitr.  Bd.  26  S.  841).
Völlig  anders  verhält  es  sich  dagegen,  wenn  zwar  im  Uebrigen  die  früheren
Thatsachen  wiederholt,  in  Verbindung  damit  aber  Thatsachen  vorgebracht
werden,  deren  Mangel  die  frühere  Verwerfung  der  Einrede  begründet  hat.
In  einem  solchen  Falle  wird  die  nunmehr  vorgeschützte  Einrede  von  der
früheren  Abweisung  nicht  betroffen,  denn  sie  ist  eine  Einrede,  über  die  noch
nicht  erkannt  worden  ist,  da  noch  nicht  über  sie  erkannt  werden  konnte.
Hieraus  ist  die  Entscheidung  für  den  vorliegenden  Fall  zu  entnehmen.
Das  Landgericht  hat  den  Einwand  des  Zwanges  nicht  aus  Rechtsgründen,
also  etwa  deshalb,  weil  hierauf  nichts  ankomme,  auch  nicht  deshalb,  weil
die  Behauptung  widerlegt  sei,  sondern  nur  in  der  Erwägung  verworfen,
daß  zwar  vielleicht  der  Revers  vom  21.  Juli  1896  durch  Drohungen  erzwungen
  sein  möge,  aber  der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  diesen
Drohungen  und  dem  Abkommen  vom  1.  September  1896  fehle.  Daneben
ist  allerdings  noch  bemerkt,  daß  letzteres  einen  Verzicht  auf  die  Aufechtung
des  Reverses  enthalte,  allein  dieser  Grund  hat  keine  selbständige  Bedeutung
sondern  kann  nur  darauf  beruhen,  daß  das  Gericht  den  erwähnten  ursächlichen
Zusammenhang  vermißt  hat.  Im  Nachverfahren  hat  Beklagter  nunmehr
dargelegt,  was  sich  zwischen  dem  21.  Juli  und  dem  1.  September  zugetragen
hat  und  hat  die  Vorgänge  geschildert,  die  in  dem  Geschäftszimmer  des
Rechtsanwalts  K.  der  Unterzeichnung  des  Abkommens  vom  1.  September
vorhergingen.  Hiedurch  soll  der  Nachweis  geführt  werden,  daß  der
ursächliche  Zusammenhang  zwischen  den  früheren  Drohungen  und  dem  Abkommen
  doch  vorhanden  und  dies  unter  dem  Einfluß  der  früheren  und
bis  zur  Unterzeichnung  fortgesetzten  Zwangslage  zu  Stande  gekommen  sei.
In  beiden  Beziehungen  ist  der  Einwand  im  Urkundenprozeß  nicht  gewürdigt
worden  und  deshalb  im  Nachverfahren  zu  erledigen.  Das  Berufungsgericht
hat  demnach  zu  erörtern,  ob  und  inwieweit  das  Abkommen  auf  einen  vom
Kläger  geübten  Zwang  zurückzuführen  und  ob  dies  geeignet  ist,  das  Abkommen
  zu  entkräften.  I.  Civilsenat  43199.  Urtheil  vom  7.  Februar  1900.

B.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.
Elvilrecht;  EClwilprozenz;;  Freiwillige  Gerichtöbarkeit.

Höhe  der  Verzugszinsen.  Das  Berufungsgericht  hat  bei  seiner
Entscheidung  über  die  der  Klagepartei  zuerkannten  Verzugszinsen  unbeachtet
gelassen,  daß  die  Vorschriften  des  (älteren)  Deutschen  Handelsgesetzbuches
und  des  bürgerlichen  Rechts  hinsichtlich  der  Höhe  der  Verzugszinsen  durch
die  am  1.  Januar  1900  in  Kraft  getretenen  neuen  Gesetze  geändert  worden
sind.  Die  neuen  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Höhe  der  Verzugszinsen
finden  vom  1.  Jannar  1900  an  Auwendung  auf  alle  von  da  an