438  Rechtsprechung.

laufenden  Verzugszinsen  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Verzug  nach
jenem  Zeitpunkte  eintritt  oder  schon  früher  begonnen  hat  und  noch  fortdauert,
  weil  auch  im  letzteren  Falle  die  Verpflichtung  zur  Leistung  der
Verzugszinsen  nicht  durch  den  ersten  Eintritt  des  Verzugs  für  dessen  ganze
Dauer  ein  für  allemal  begründet  ist,  sondern  durch  die  Fortdauer  des  Verzugs
  von  Tag  zu  Tag  neu  erzeugt  wird.  Es  bildet  daher  die  Vorschrift
des  Art.  170  EG.  z.  BGB.,  wonach  für  ein  Schuldverhältniß,  das  vor
dem  Inkrafttreten  des  BGB.  entstanden  ist,  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend
  bleiben,  kein  Hinderniß  für  die  Amvendung  der  neuen  Vorschriften
über  die  Höhe  der  Verzugszinsen.  Das  Oberste  Landesgericht  hat  sich
schon  wiederholt  für  diese  Ansicht  entschieden,  ebenso  das  Reichsgericht
(Urtheil  vom  16.  Februar  1900,  Beil.  zur  Deutschen  Jur.-Ztg.  1900
Nr.  6).  Auch  in  der  Literatur  ist  diese  Anschauung  vielfach  vertreten,
so  von  Habicht,  Einwirkung  des  BGB.  auf  zuvor  entstandene  Rechtsverhältnisse
  S.  200;  Niedner,  das  Einf.-Ges.  z.  BGB.  S.  266.

Im  vorliegenden  Falle  kommt  bezüglich  des  Anspruchs  auf  Verzugszinsen
  noch  folgendes  in  Betracht.  Kläger  G.  treibt  gewerbemäßig  Handelsgeschäfte
  und  ist  nach  Art.  4  des  Allg.  Deutschen  Handelsgesetzbuchs
Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs.  Die  von  ihm  mit  dem  Beklagten
geschlossenen  Rechtsgeschäfte  sind  auf  seiner  Seite  Handelsgeschäfte  und
zwar  .  .  uc.  Nach  der  Bestimmung  des  Art.  287  Abs.  1  HGB.  ä.  F.
ist  die  Höhe  der  geseblichen  Zinsen,  insbesondere  auch  der  Verzugszinsen,
bei  Handelsgeschäften  sechs  vom  Hundert  jährlich.  Der  Kläger  hat  aber
nur  5%  Zinsen  verlangt;  diese  5%  Zinsen  hat  das  Berufungsgericht
dem  Kläger  von  den  festgestellten  Zeitpunkten  des  Verzugs  an  ohne  zeitliche
Einschränkung,  also  über  den  31.  Dezember  1899  hinaus  zuerkannt.  Das
Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  ist  nach  der  Bestimmung  des  Art.  1
des  Einführungsgesetzes  hiezu  gleichzeitig  mit  dem  BGB.,  also  am  1.  Jannar
1900  in  Kraft  getreten.  Der  §  325  HGB.  u.  F.  setzt  die  Höhe  der
gesetzlichen  Zinsen  mit  Einschluß  der  Verzugszinsen  bei  beiderseitigen
Handelsgeschäften  auf  fünf  vom  Hundert  für  das  Jahr  fest,  läßt  also  diese
höheren  Zinsen  für  Ausprüche  aus  einseitigen  Handelsgeschäften  nicht  zu.
Im  Hinblick  auf  den  Art.  2  EG.  z.  HGB.  vom  10.  Mai  1897  kommen
für  den  Anspruch  auf  Verzugszinsen  aus  einem  einseitigen  Handelsgeschäfte,
da  in  diesen  beiden  Gesetzen  hierüber  ein  Anderes  nicht  bestimmt  ist,  die
Vorschriften  des  BGB.  zur  Anwendung.  Nach  §  288  dieses  Gesetzbuches
ist  eine  Geldschuld  während  des  Verzugs  mit  vier  vom  Hundert  für  das
Jahr  zu  verzinsen.  Hienach  konnten  der  Klagepartei  für  die  Zeit  vom
1.  Jannar  1900  an  Verzugszinsen  aus  den  beiden  eingeklagten  Forderungen
nur  zu  vier  vom  Hundert  zuerkannt  werden.  Urtheil  vom  9.  April
1900;  Reg.-Nr.  1  15/1900.