Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  439

Unterhaltspflichten  eines  vor  dem  1.  Januar  1900  aus
seiner  Schuld  geschiedenen  Ehemannes.  Bei  den  Unterhaltspflichten
des  Revisionsklägers  handelt  es  sich  um  Verpflichtungen,  die  immer  erst
mit  dem  Bedürfnißfalle  neu  entstehen,  um  Leistungen,  zu  denen  der
Revisionskläger  auf  Grund  seines  familienrechtlichen  Verhältnisses  zu  der
Klägerin  und  dem  Sohne  immer  wieder  verpflichtet  wird,  solange  auf
deren  Seite  das  Bedürfniß  und  auf  seiner  Seite  die  Leistungsfähigkeit
vorhanden  ist.  Das  Bernfungsgericht  hat  diese  Verpflichtungen,  auch  soweit
  sie  erst  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1900  an  entstehen,  nach  den
vor  diesem  Tage  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften  beurtheilt.  In  Ansehung
  der  Unterhaltspflicht  gegenüber  der  Klägerin  selbst  ist  mit
dem  Inktrasttreten  des  BGB.  eine  Aenderung  nicht  eingetreten.  Für
das  Rechtsverhältniß  zwischen  der  Klägerin  und  dem  Revisionskläger
bleiben,  da  die  Ehe  vor  dem  1.  Januar  1900  geschieden  worden  ist,  die
bisherigen  Gesetze  maßgebend  (Mot.  z.  Entw.  des  EG.  zum  BGB.
S.  290).

Die  Unterhaltspflicht  gegenüber  dem  Ehegatten,  die  nach  Bayr.  LR.
Thl.  1  Kap.  VI  8  12  Nr.  7  im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe  durch  den
Tod  des  verpflichteten  Ehegatten  als  eine  Nachwirkung  der  Ehe  auf  dessen
Erben  übergeht,  dauert,  wie  von  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Obersten
Landesgerichts  (Samml.  Bd.  12  S.  131  und  Bd.  15  S.  548)  in  Uebereinstimmung
  mit  der  überwiegenden  Ansicht  der  Rechtslehrer,  insbesondere
mit  Dernburg,  Pand.,  4.  Aufl.  Bd.  3  §  26  Anm.  8,  anerkannt  wird,
im  Falle  der  Scheidung  nach  dem  gemeinen  Rechte,  das  für  diesen  Fall
auch  im  Gebiete  des  Bayr.  Landrechts  zur  Anwendung  kommt,  für  den
Ehegatten,  aus  dessen  Verschulden  die  Ehe  geschieden  wird,  gegenüber  dem
unschuldigen  Ehegatten  fort.  Die  vom  Revisionskläger  ohne  Begründung
aufgestellte  Ansicht,  daß  dem  geschiedenen  Ehegatten  nur  nothdürftiger
Unterhalt  gebühre,  ist  verfehlt.  Soweit  die  Unterhaltspflicht  des  Ehegatten
  die  Ehe  überdauert,  hat  sie  sowohl  nach  gem.  Rechte  als  nach
Bayr.  Landrecht  ihrem  Grunde  und  Zwecke  gemäß  ebenso  wie  während
der  Ehe  den  standesmäßigen  Unterhalt  zum  Gegenstande.  Daß  der  im
Bayr.  LR.  Thl.  1  Kap.  IV  8  7  Nr.  8  gebrauchte  Ausdruck  „Nothdurft
des  Alimentandi“  nicht  im  Sinne  des  Revisionsklägers  verstanden  werden
darf,  sondern  nur  die  Bedürftigkeit  des  Unterhaltsberechtigten  bezeichnet,
geht  aus  den  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle  klar  hervor.  Reichen  die
verfügbaren  Mittel  zur  Deckung  des  vollen  standesmäßigen  Bedarfes  des
Berechtigten  und  des  Verpflichteten  nicht  aus,  so  entscheidet  billiges  Ermessen.


Auf  die  Unterhaltspflicht  des  Revisionsklägers  gegenüber  seinem
Sohne  waren  dagegen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1900  an  nach