440  Rechtsprechung.

Art.  203  EG.  z.  BGB.,  das  nach  Art.  2  Satz  2  der  Reichsverfassung
am  7.  September  1896  verbindliche  Kraft  erlangt  hat,  die  Vorschriften
des  BGB.  anzuwenden.  Das  alte  und  das  neue  Recht  stimmen  darin
überein,  daß  der  Vater  dem  minderjährigen  Sohne  den  standesmäßigen
Lebensbedarf  mit  Einschluß  der  Kosten  der  Ausbildung  für  den  künftigen
Beruf  zu  gewähren  hat,  soweit  nicht  die  eigenen  Mittel  des  Sohnes  dazu
ausreichen.  Ueber  das  Maß  des  zu  gewährenden  Unterhalts  entscheidet
nach  Bayr.  LR.  Thl.  I  Kap.  IV.#  7  Nr.  7,  8  das  billige  Ermessen,  jedoch
soll  der  Verpflichtete  nicht  an  der  eigenen  Nahrung  Abbruch  erleiden.
Der  §  1603  BGB.  verpflichtet  den  Vater,  wenn  durch  Erfüllung  der
Unterhaltspflicht  sein  standesmäßiger  Unterhalt  gefährdet  wird,  seinen
minderjährigen  unverheiratheten  Kindern  gegenüber,  alle  verfügbaren
Mittel  zu  seinem  und  der  Kinder  Unterhalt  gleichmäßig  zu  verwenden.

Das  Berufungsgericht  hat  thatsächlich  angenommen,  daß  die  Klägerin
und  der  Sohn  sich  nicht  selbst  vollständig  zu  unterhalten  vermögen  und
deshalb  der  Unterstützung  durch  die  ihnen  zugesprochenen  Beträge  bedürfen.
  Urtheil  vom  22.  März  1900;  Reg.-Nr.  1  181/99.

Wohnsitz.  Zuständigkeit  als  Vormundschaftsgericht.  Nach
den  Bestimmungen  der  §§  35,  36  des  RG.  über  die  freiw.  Gerichtsbarkeit
ist  für  die  Vormundschaft  dasjenige  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke
  der  Mündel  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  Anordnung  der  Vormundschaft
  erforderlich  wird,  seinen  Wohnsitz  hat.  Da  das  uneheliche  Kind  den
Wohnsitz  der  Mutter  theilt  (BGB.  8  11  Abs.  1),  ist  für  die  Vormundschaft
  über  N.  N.  dasjenige  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  seine
Mutter  zur  Zeit  seiner  Geburt  ihren  Wohnsitz  hatte.  Diese  aber  hatte,
da  ihr  ehelicher  Vater  in  K.  seinen  Wohnsitz  hatte  und  hat,  an  diesem
Orte  gleichfalls  ihren  gesetzlichen  Wohnsitz,  falls  sie  diesen  nicht  bereits  in
rechtsgültiger  Weise  aufgehoben  hatte  (BGB.  §  11  Abs.  1).  Eine  Aufhebung
  dieses  Wohnsitzes  hat  aber  keineswegs  schon  dadurch  stattgefunden,
daß  jene  Kindsmutter  N.  im  November  1899  zu  N.  in  einen  Dienst
getreten  ist  und  seitdem  sich  daselbst  aufhält.  Ebensowenig  kann  für  die
Entscheidung  über  die  Frage  ihres  Wohnsitzes  die  Thatsache  ausschlaggebend
sein,  daß  die  uneheliche  Mutter  des  Mündels  bereits  volljährig  war,  also
die  rechtliche  Fähigkeit  besaß,  selbständig  einen  Wohnsitz  durch  ständige
Niederlassung  an  einem  anderen  Orte  zu  begründen  und  auf  diese  Weise
ihren  seitherigen  Wohnsitz  aufzuheben.  Denn  der  gesetzliche  Wohnsitz  des
ehelichen  Kindes  ist  vom  Bestehen  der  elterlichen  Gewalt  (BGB.  §  1626)
völlig  unabhängig.  Auch  das  volljährige  Kind  behält  den  gesetzlichen
Wohnsitz,  bis  es  ihn  thatsächlich  und  rechtsgültig  aufhebt  (s.  die  Kommentare
zum  BGB.  von  Planck,  Anm.  3  und  6  zum  §  11  S.  65;  Hölder,