Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  441

Anm.  2  lit.  h  zum  §  11  S.  99;  Staudinger-Löwenfeld,  Anm.  3
lit.  b  zum  §  11  S.  49).  Es  bestehen  jedoch  nach  der  aktenmäßigen
Sachlage  keine  hinreichenden  Anhaltspunkte  für  die  Annahme,  daß  die
N.,  als  sie  im  N.  1899  zu  N.  in  einen  Dienst  trat,  den  Willen  gehabt
hat,  ihren  seitherigen  Wohnsitz  in  K.  aufzugeben  und  in  N.  sich  ständig
niederzulassen.  Es  kann  zwar  grundsätzlich  die  rechtliche  Möglichkeitz  nicht
bestritten  werden,  daß  auch  Personen,  die  in  irgend  welcher  dienstlichen
Stellung  an  einem  Orte  Aufenthalt  nehmen,  an  diesem  Orte  eine  ständige
Niederlassung,  also  einen  Wohnsitz,  begründen.  Ob  diese  Niederlassung,
insbesondere  nach  der  Seite  des  Willensmomentes,  eine  ständige  sei,  ist
eine  Thatfrage,  und  zur  Bejahung  ist  der  Nachweis  der  Absicht,  an  den
Ort  für  immer  zu  bleiben,  nicht  erforderlich  (s.  Planck  a.  a.  O.  Anm.  3
zu  §  7  S.  61;  Hölder  a.  a.  O.  Anm.  3  und  5  S.  92,  94;  Staudinger-Löwenfeld
  a.  a.  O.  Anm.  4  S.  38;  Levy  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  64
S.  129  ff.).  Dem  Amtsgerichte  P.  ist  auch  zuzugeben,  daß  es  für  die
Frage  des  Wohnsitzes  der  N.  auf  die  längere  oder  kürzere  Danuer  ihres
seitherigen  Aufenthaltes  in  N.  nicht  anzukommen  hat.  Sein  Bedenken
jedoch,  daß  bei  der  gegentheiligen  Auffassung  die  Konsequenz  dazu  führen
würde,  daß  die  Dienstboten  wegen  privatrechtlicher  Ansprüche  bei  dem
Gerichte  des  Wohnsitzes  ihrer  Eltern  belangt  werden  müßten,  wird  durch
den  Hinweis  auf  die  Bestimmung  des  §  20  der  CPO.  (Gerichtsstand  des
dauernden  Aufenthaltes)  beseitigt.  Im  Hinblick  auf  die  bisher  ermittelten
Thatsachen  kann  demnach  N.  zur  Zeit  höchsteus  als  Wohnort,  nicht  aber
als  Wohnsitz  der  Mutter  des  Mündels  angesehen  werden.  Beschluß  vom
11.  April  1900;  Reg.-Nr.  IV  33/|/1900.

Umfang  und  Wirkungen  einer  Beschlagnahme.  Kläger  traten
von  ihrer  auf  dem  Anwesen  der  Eheleute  M.  eingetragenen  Hypothekforderung
  den  Betrag  von  2c.  an  die  Privatsparvereinskasse  K.  ab,  und
übernahmen  dabei  die  Bürgschaft  für  die  abgetretene  Forderung.

Als  Zubehör  war  im  Hypothekenbuche  „sämmtliche  lebende  und  todte
Baumannsfahrniß  nebst  den  zur  Bewirthschaftung  nöthigen  Vorräthen  an
Getreide,  Futter  u.  s.  f.  als  universilas  rerum  in  der  Weise,  daß  Neuanschaffungen
  von  selbst  ohne  besonderen  Rechtsakt  in  den  Pfandverband
treten“,  eingetragen.

Auf  Antrag  der  Sparvereinskasse  wurde  das  M.'dsche  Anwesen  der
Zwangsversteigerung  unterstellt,  und  am  13.  März  1896  die  Beschlagnahme
  in  das  Hypothekenbuch  eingetragen.

Ende  Oktober  1896  verkauften  die  M.'schen  Eheleute  das  beschlagnahmte
  Anwesen  an  H.,  welcher  einen  großen  Theil  des  Inventars  und
der  während  des  Bestehens  der  Beschlagnahme  geernteten  Früchte  verkaufte.